§ 28 Stmk. L-DBR Prüfungsverfahren

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Als Prüfer/Prüferinnen sind geeignete und fachlich qualifizierte Personen mit ihrer Zustimmung zu bestellen.

(2) Ein Prüfer/eine Prüferin ist nicht zu Prüfungen heranzuziehen

1.

ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,

2.

während der Zeit

a)

einer (vorläufigen) Suspendierung,

b)

einer Außerdienststellung oder

c)

eines Urlaubs von mehr als drei Monaten,

3.

bei Vorliegen von Befangenheitsgründen gemäß § 7 AVG.

(3) Die Bestellung eines Prüfers/einer Prüferin endet

1.

auf Verlangen,

2.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

3.

wenn der Prüfer/die Prüferin trotz Aufforderung unentschuldigt drei Prüfungstermine versäumt oder

4.

die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen.

(3a) Die Landesregierung hat das Recht, den Prüfer/die Prüferin aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn

1.

der Prüfer/die Prüferin gröblich oder wiederholt gegen seine/ihre Pflichten verstößt oder ein mit seiner/ihrer Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

2.

der Prüfer/die Prüferin seine/ihre Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder

3.

der Prüfer/die Prüferin von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde.

(4) Die Prüfer/Prüferinnen sind in Ausübung ihrer Prüftätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen dieser Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Prüfer/Prüferinnen sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

(5) Die Prüfer/Prüferinnen und die Prüfungstermine sind dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin rechtzeitig bekannt zu geben.

(6) Eine nicht bestandene mündliche Prüfung kann zweimal wiederholt werden, die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat, der sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt, stattzufinden.

(7) Die Beurteilung des Prüfungserfolges hat zu lauten:

1.

„Sehr gut“, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht;

2.

„Gut“, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;

3.

„Befriedigend“, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

4.

„Genügend“, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

5.

„Nicht genügend“, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Für eine positive Beurteilung (Z 1 bis 4) des Prüfungserfolges ist jedes Prüfungsfach positiv zu absolvieren. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit ist dabei mit einzubeziehen.

(8) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf Behinderungen des/der Bediensteten so weit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 151/2014

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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