§ 13 Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses - JUSLINE Österreich
§ 13 Stmk. L-DBR Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.08.2026
(1)Absatz eins,Für Stellen, an denen besonders wichtige Aufgaben erfüllt werden, kann die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses vorgesehen werden. Diese Stellen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
(2)Absatz 2,Die Aufnahme als Beamter/Beamtin erfolgt – soweit in anderen landesgesetzlichen Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird – frühestens bei Übernahme des/der Bediensteten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit auf eine im Stellenplan ausgewiesene Stelle. Sie ist nur zulässig, wenn eine solche Stelle frei ist und die Anstellungserfordernisse erfüllt sind.
(3)Absatz 3,Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird durch Ernennung begründet, wobei § 9 Abs. 3a sinngemäß gilt. Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung mit dem Tag der Zustellung wirksam.Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird durch Ernennung begründet, wobei Paragraph 9, Absatz 3 a, sinngemäß gilt. Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung mit dem Tag der Zustellung wirksam.
(4)Absatz 4,Im Fall der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. Im diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.
(5)Absatz 5,Im Fall des Abs. 4 gilt der Dienst auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.Im Fall des Absatz 4, gilt der Dienst auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.
(6)Absatz 6,Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 53/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2026,
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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