Anl. 2 Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

zu § 256 Abs. 3 Z 6

Das Höchstausmaß nach § 256 Abs. 3 Z 6 beträgt:

1.

sieben Jahre für die Studienrichtung Chemie, Nachrichtentechnik und Elektronik;

2.

sechs Jahre für die Studienrichtung Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;

3.

fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;

4.

viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011

In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
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