(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 55/1980, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 192/1994, außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1980,, ... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.hinsichtlich des § 7 Abs. 1 Z 3, § 13 Abs. 4, §§ 14 und 25 der Bundesminister für Finanzen;2.hinsichtlich des § 7 Abs. 1 Z 2, § 13 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 24 die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz;3.hin... mehr lesen...
Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur und die anderen nach diesem Gesetz zuständigen Bundesministerinnen/Bundesminister sind ermächtigt, nach Kundmachung dieses Gesetzes alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fonds zum 1. Jänner 2001 ordnungsgemäß s... mehr lesen...
(1) Freiberuflich tätige bildende Künstler gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG in der Fassung zum 31. Dezember 1999, die auf Grund dieser Tätigkeit gemäß § 273 Abs. 5 leg. cit. zum 31. Dezember 2000 nach dem GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, gelten als Künstler im Sinne des § 2 Abs. ... mehr lesen...
(1) Zur Beratung über die Gewährung der Beihilfen ist vom Fonds ein Beirat einzurichten, der aus vier Mitgliedern besteht. Ein Mitglied ist vom Bundeskanzler, ein Mitglied vom Geschäftsführer des Fonds und ein Mitglied vom Kulturrat Österreich zu bestellen. Das vierte Mitglied ist jeweils von den... mehr lesen...
Als Grundlage für die Vergabe von Beihilfen hat der Geschäftsführer des Fonds Richtlinien zu erstellen, die vom Bundeskanzler zu genehmigen und in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen sind. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:1.Gegenstand der Beihilfen;2.för... mehr lesen...
(1) Der Beitragszuschuss beträgt 1 722 Euro jährlich.(2) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung den Betrag gemäß Abs. 1 mit Wirksamkeit des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres anzupassen, soweit dies für eine ausgeglichene Bilanzierung des Fonds erforderlich oder möglich ist.(3) Besteht ein An... mehr lesen...
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Bundeskanzlers.(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf1.die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen;2.die Erfüllung der dem Fonds obliegenden Aufgaben und3.die Gebarung des Fonds.(3) Im Rahmen der Aufsicht obliegt dem Bundeskanzler:1.die Genehmigung der Gesch... mehr lesen...
(1) Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:1.Antrag der Künstlerin/des Künstlers;2.Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 2, für die gemäß § 20 Abs. 1 der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, und Vorliegen von Einkünften oder Einnahmen aus ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Fonds darf zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz folgende personenbezogenen Daten der Zuschusswerber und -berechtigten sowie Beihilfenwerber und -berechtigten automationsunterstützt verarbeiten:1.Ziffer einsdie Personalien,2.Ziffer 2die Ausbildungsdaten,3.Zi... mehr lesen...
(1) Der Geschäftsführer, die Mitglieder des Kuratoriums und der Kurien sowie die Mitarbeiter des Fonds sind über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Fonds oder der Antragsteller oder der Bezieher von Zuschüssen gelegen ist oder... mehr lesen...
(1) Der Geschäftsführer des Fonds wird vom Bundeskanzler auf Vorschlag des Kuratoriums auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bei der Bestellung und beim Abschluss des Anstellungsvertrages sind das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, und die hiezu ergangenen Vertragsschablonen der Bund... mehr lesen...
(1) Die Künstlerkommission besteht aus Kurien, welche die Aufgaben der Künstlerkommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit wahrnehmen. Es besteht eine Kurie für Literatur, eine Kurie für Musik, eine Kurie für bildende Kunst, eine Kurie für darstellende Kunst, eine Kurie für Filmkunst, ein... mehr lesen...
(1) Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitgliederwerden wie folgt bestellt:1.drei Mitglieder durch den Bundeskanzler,2.ein Mitglied durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz,3.ein Mitglied durch den Bundesminister für Finanzen,4.ein Mitglied du... mehr lesen...
(1) Das Kuratorium hat den Geschäftsführer des Fonds in seiner wirtschaftlichen Gestion zu überwachen. Die Mitglieder des Kuratoriums sind dem Fonds gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die Zuständigkeit der Kurien und die Aufsich... mehr lesen...
Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:1.Abgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl. Nr. 573;2.Beiträge des Bundes entsprechend der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel;3.Rückzahlungen von Zuschüssen;4.Sonstige Rückflüsse und Zinserträgnisse aus... mehr lesen...
Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG)StF: BGBl. I Nr. 131/2000 (NR: GP XXI RV 312 AB 356 S. 46. BR: AB 6269 S. 670.) Änderung BGBl. I Nr. 1... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür das Sport-Spartenprogramm gemäß § 4b hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde ein Angebotskonzept (§ 5a) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zu übermitteln. Bis zu diesem Zeitpunkt sowie bis zum Ablauf de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Titel und die Bestimmungen des § 20a, § 21 Abs. 1 Z 2, 3 und 5, § 22 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 23 Abs. 2 Z 2, 3 und 10, § 24, § 26, § 28, § 29b, § 30 Abs. 1 Z 2, § 44 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft.Der Tit... mehr lesen...
(1) Die Funktionsperiode des bisherigen Kuratoriums und der bisherigen Hörer- und Sehervertretung des Österreichischen Rundfunks endet mit 31. Dezember 2001. Diese Organe führen die Geschäfte auch nach diesem Zeitpunkt bis zur Konstituierung des Stiftungsrates und des Publikumsrates gemäß diesem ... mehr lesen...
(1) Der Generaldirektor hat die Bücher der Stiftung zu führen. Hierbei sind die §§ 189 bis 216, §§ 222 bis 234, §§ 236 bis 239, § 243 sowie die §§ 244 bis 267 UGB über den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sinngemäß anzuwenden.(2) Der sich aus dem Jahresabschluss ergebende Jahresübersch... mehr lesen...
(1) Ist in vergangenen Geschäftsjahren, beschränkt auf die laufende und die vorangegangene reguläre Finanzierungsperiode, das Eigenkapital des Österreichischen Rundfunks durch Verluste aus der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages gesunken, kann der Österreichische Rundfunk sein für die ... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer – soweit die nachfolgend genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden – nach diesem Bundesgesetz ein Programm veranstaltet, einen Abrufdienst anbietet oder sonst ein Online-Ange... mehr lesen...
(1) Die Regulierungsbehörde hat unbeschadet einer Entscheidung gemäß §§ 37 oder 38 mit Bescheid die Abschöpfung von Einnahmen aus Programmentgelt anzuordnen, wenn der Österreichische Rundfunk1.Mittel aus Programmentgelt für Tätigkeiten herangezogen hat, die die Grenzen des öffentlich-rechtlichen ... mehr lesen...
(1) Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Österreichische Rundfunk und die Tochtergesellschaften sowie der jeweilige Redakteursausschuss können ein Redakteurstatut gegenseitig jeweils schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufkündigen. Im Falle der Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über den Absc... mehr lesen...
(1) Zur Sicherstellung der im § 32 Abs. 1 für die journalistischen Mitarbeiter niedergelegten Grundsätze ist zwischen dem Österreichischen Rundfunk (einer Tochtergesellschaft) einerseits und einer nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählten Vertre... mehr lesen...
(1) Dem Österreichischen Rundfunk aus Programmentgelt zufließende Mittel dürfen nicht in einer zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht erforderlichen wettbewerbsverzerrenden Weise verwendet werden. Insbesondere darf der Österreichische Rundfunk diese Mittel nicht dazu verwenden:1.... mehr lesen...
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Gebarung des Österreichischen Rundfunks unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes.(2) Bei der Ausübung der Kontrolle ist § 12 Abs. 1, 3 und 5 des Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948, sinngemäß anzuwenden; das Ergebnis seiner Prüfung hat der Rechnungshof dem ... mehr lesen...
(1) Auf Antrag einer der in Abs. 2 genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die Gleichstellungskommission festzustellen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß dem I. Teil des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung, BGBl. I 66/2004, in der geltenden Fassung, ... mehr lesen...
(1) Dem Publikumsrat obliegt1.die Erstattung von Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung und von Vorschlägen für den technischen Ausbau;2.die Bestellung von sechs Mitgliedern des Stiftungsrates;3.die Anrufung der Regulierungsbehörde;4.die Genehmigung von Beschlüssen des Stiftungsrates, m... mehr lesen...
(1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten.(2) Dem Publikumsrat dürfen nicht angehören:1.Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne... mehr lesen...
(1) Sämtliche Stellen im Österreichischen Rundfunk – einschließlich der im § 26 Abs. 1 genannten Funktionen – sind neben der internen Ausschreibung durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ öffentlich auszuschreiben, soweit es sich nicht um untergeordnete Dienstleistungen handelt. Die... mehr lesen...
(1) Der Generaldirektor besorgt die Führung der Geschäfte des Österreichischen Rundfunks und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.(2) Dem Generaldirektor obliegt insbesondere1.die Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung ... mehr lesen...
(1) Dem Stiftungsrat obliegt, abgesehen von den sonstigen ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,1.die Überwachung der Geschäftsführung;2.die Bestellung und Abberufung des Generaldirektors;3.die Festlegung der Zahl der Direktoren sowie der Geschäftsverteilung gemäß § 24 Abs. 2;4.die ... mehr lesen...
(1) Auf die Veranstaltung von Teletext und die Bereitstellung von Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag finden die Regelungen dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt Anwendung. Die Einnahmen des Österreichischen Rundfunks aus kommerzieller Kommunikation in seinen Online-Angeboten im öf... mehr lesen...
(1) Werbung muss leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. Sie ist durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.(2) Unmittelbar vor und nach Kindersendungen ist das Ausstrahlen von an unmündige Minderjä... mehr lesen...
(1) „Kommerzielle Tätigkeiten“ im Sinne dieses Gesetzes bezeichnen im Rahmen des Unternehmensgegenstandes liegende, über den öffentlich-rechtlichen Auftrag (§ 1 Abs. 2) hinausgehende Tätigkeiten.(2) Kommerzielle Tätigkeiten sind organisatorisch und rechnerisch von den Tätigkeiten im Rahmen des öf... mehr lesen...
(1) Der Österreichische Rundfunk kann seinem Auftrag nach § 4 Abs. 5a auch teilweise dadurch nachkommen, dass er Sendungen nach vorheriger vertraglicher Vereinbarung mit anderen Rundfunkveranstaltern in Gebieten der in Österreich ansässigen autochthonen Volksgruppen unter Nutzung der diesen Rundf... mehr lesen...
(1) Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit über das Angebot nach § 4e hinaus weitere Online-Angebote bereitzustellen, die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4) leisten. Darunter f... mehr lesen...
(1) Der Österreichische Rundfunk hat zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4) auch ein Online-Angebot bereitzustellen, das insbesondere sendungsbegleitende und in direktem Zusammenhang mit seinen Rundfunkprogrammen stehende Inhalte zu umfassen hat. Dieses Online-Angebot hat nac... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß § 3 verbreiteten Programme und Angebote zu sorgen für:Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß Paragraph 3, verbreiteten Programme und Angebote zu sorgen für:1.Ziffer einsdie umfassende Info... mehr lesen...
(1) Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der wirtschaftlichen Tragbarkeit ein Fernseh-Spartenprogramm zu veranstalten, das der insbesondere aktuellen Berichterstattung über Sportarten und Sportbewerbe – einschließlich der Ausstrahlung von Übertragungen von Sportbewerben – dient, denen üb... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios1.Ziffer einsfür drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und2.Ziffer 2für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehenszu sorgen.Der Österreichische Rundfunk hat nach Maß... mehr lesen...
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet1.„audiovisueller Mediendienst“ eine unter der redaktionellen Verantwortung des Österreichischen Rundfunks oder einer seiner Tochtergesellschaften im Wege von Kommunikationsnetzen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elek... mehr lesen...
(1) Der Unternehmensgegenstand des Österreichischen Rundfunks umfasst, soweit in diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist,1.die Veranstaltung von Rundfunk,2.die Veranstaltung von mit der Tätigkeit nach Z 1 in Zusammenhang stehendem Teletext und die Bereitstellung von mit der Tätigkeit nach ... mehr lesen...
Paragraph 54, § 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 49, § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 49,, Paragraph... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.(... mehr lesen...
(1) Der GIS Gebühren Info Service GmbH obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeit der Zuerkennung von Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten gemäß § 11.(2) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat der GIS Gebühren Info Service GmbH die ihr gemäß... mehr lesen...
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.(2) Mit der Vollziehung des § 6 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister ... mehr lesen...
(1) Durch die Zuerkennung der Zuschussleistung erwirbt der Anspruchsberechtigte bei Vorlage des Bescheides ausschließlich das Recht auf eine monatliche Gutschrift in der Höhe der in der Verordnung gemäß § 6 festgelegten Zuschussleistung auf das ihm vom Betreiber in Rechnung gestellte Fernsprechen... mehr lesen...
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 1 Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß § 6 festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspr... mehr lesen...
(1) Die begünstigte Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.(2) Der Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen für die Zuschussleistung ist von der begünstigten Person oder Institution der... mehr lesen...
(1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.(2) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Vorausse... mehr lesen...
(1) Die Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls der voraussichtliche Kreis der Anspruc... mehr lesen...
(1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:1.Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen w... mehr lesen...
(1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, e... mehr lesen...
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung der § 21 Abs. 1 erster Satz, § 26 Abs. 1 erster Satz, § 29 Abs. 1 erster Satz, § 30 Abs. 1 erster Satz, §... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.(2)Absatz 2§ 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorische... mehr lesen...
(1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Z 14 entstehenden Aufwandes einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden Aufwands gemäß § 39a der KommAustria sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 3 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH im Fachbereich Medien... mehr lesen...
(1) Zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation sind der KommAustria jährlich 0,075 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 31. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der KommAustria unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur F... mehr lesen...
(1) Zur Unterstützung bei der Bewältigung des Aufwands der Selbstkontrolle in Bezug auf die Einstufung von Inhalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können (§ 39 AMD-G), sind der KommAustria jährlich 0,075 Millionen Euro von den Einnahmen au... mehr lesen...
(1) Zur Förderung der Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme und ihrer Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 20 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei 50 vH der Mittel per 30. Jänner und jeweils 25 vH der Mittel per 30. Juni und per 30. Dezember ... mehr lesen...
(1) Zur Förderung des privaten nichtkommerziellen Rundfunks und seiner Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter ... mehr lesen...
(1) Zur Unterstützung der Produktion von Fernsehfilmen (einschließlich Fernsehserien, -reihen und -dokumentationen) sind der RTR-GmbH jährlich 13,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 31. Jänner zu überweisen.(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind von der RTR-GmbH... mehr lesen...
(1) Zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards in Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen sind der RTR-GmbH jährlich 0,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind v... mehr lesen...
(1) Die RTR-GmbH hat für die Bereitstellung eines vielfältigen Informationsangebots zum Thema Medienkompetenz im digitalen Zeitalter zu sorgen und als Servicestelle für Initiativen in diesem Bereich zu fungieren. Dazu zählt auch im Wege eines Informationsportals die Sammlung und Bereitstellung ge... mehr lesen...
(1) Der Geschäftsführer der RTR-GmbH für den Fachbereich Telekommunikation und Post wird von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für eine Amtszeit von mindestens drei Jahren aus einem Kreis von aufgrund ihrer Verdienste, Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen fachlich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie KommAustria besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter sowie fünf weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder üben ihre Tätigkeit hauptberuflich aus. Zum Mitglied kann nur bestellt werden, wer das Studium der Rechtswissenschaften oder ... mehr lesen...