§ 54 FGO

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.09.2023 bis 31.12.2025
Paragraph 54,

ABSCHNITT XII

Übergangsbestimmungen

§ 54§ 47, § 48 Abs. 1, Abs. (Anm2, Abs.: aufgehoben durch 5 und Abs. 6, BGBl. Nr. 562/1980§ 49), § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5 a,, Paragraph 51, Absatz eins bis Absatz 5 und Paragraph 53, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Stand vor dem 01.01.1981

In Kraft vom 01.01.1981 bis 01.01.1981
Paragraph 54,

ABSCHNITT XII

Übergangsbestimmungen

§ 54§ 47, § 48 Abs. 1, Abs. (Anm2, Abs.: aufgehoben durch 5 und Abs. 6, BGBl. Nr. 562/1980§ 49), § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5 a,, Paragraph 51, Absatz eins bis Absatz 5 und Paragraph 53, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

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