§ 49 FGO

FGO - Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
Paragraph 49,

Eine Befreiung setzt ferner voraus:

  1. 1.Ziffer einsDer Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  2. 2.Ziffer 2der Antragsteller muss volljährig sein,
  3. 3.Ziffer 3der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
  4. 4.Ziffer 4eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2025
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