Gesamte Rechtsvorschrift FGO

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

FGO
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Stand der Gesetzesgebung: 13.09.2023

ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 FGO Beginn und Beendigung der Pflicht zur Zahlung der monatlichen Gebühren


(1) Soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, beginnt die Pflicht zur Zahlung

a)

von monatlichen Benützungsgebühren nach Ablauf des Tages, von dem an die betreffenden Fernmeldeeinrichtungen von der Post- und Telegraphenverwaltung bereitgestellt werden;

b)

von monatlichen Bewilligungsgebühren mit dem Ersten des Monats, in dem die Bewilligung erteilt wird.

(2) Die monatlichen Benützungsgebühren sind für den ersten Monat von dem der Bereitstellung der Einrichtungen durch die Post- und Telegraphenverwaltung folgenden Tag an bis zum Monatsende anteilmäßig (§ 7) und für jeden folgenden Monat oder Teil eines solchen im vollen monatlichen Ausmaß zu entrichten.

(3) Soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, endet die Pflicht zur Zahlung

a)

von monatlichen Benützungsgebühren mit Ablauf des Tages, an dem die Kündigung der Überlassung der Einrichtungen wirksam wird;

b)

von monatlichen Bewilligungsgebühren mit Ablauf des Monats, in dem die Bewilligung erlischt.

 

(3a) Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als S 600,- betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.

(4) Für die Verjährung von Gebührenforderungen gelten die Bestimmungen des § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.

§ 39a FGO (weggefallen)


§ 39a FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 1a FGO


(1) Gebühren können mit einer im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellten Fernmeldegebühren-Rechnung oder auf andere geeignete Weise zur Zahlung vorgeschrieben werden.

(2) Werden Gebühren mit einer Fernmeldegebühren-Rechnung vorgeschrieben, sind sie innerhalb von 7 Tagen ab Zustellung der Rechnung zu entrichten.

(3) Bei begründeter Besorgnis von Gebührenausfällen ist die Post- und Telegraphenverwaltung berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung als Sicherstellung zu verlangen.

§ 29a FGO (weggefallen)


§ 29a FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 2 FGO (weggefallen)


§ 2 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 3 FGO (weggefallen)


§ 3 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 4 FGO (weggefallen)


§ 4 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 5 FGO (weggefallen)


§ 5 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 6 FGO (weggefallen)


§ 6 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 7 FGO (weggefallen)


§ 7 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 8 FGO (weggefallen)


§ 8 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 9 FGO (weggefallen)


§ 9 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 10 FGO (weggefallen)


§ 10 FGO (weggefallen) seit 02.11.1974 weggefallen.

§ 11 FGO (weggefallen)


§ 11 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 12 FGO (weggefallen)


§ 12 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 13 FGO (weggefallen)


§ 13 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 14 FGO (weggefallen)


§ 14 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 15 FGO (weggefallen)


§ 15 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 16 FGO (weggefallen)


§ 16 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 17 FGO (weggefallen)


§ 17 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 18 FGO (weggefallen)


§ 18 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 19 FGO (weggefallen)


§ 19 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 20 FGO (weggefallen)


§ 20 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 21 FGO (weggefallen)


§ 21 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 22 FGO (weggefallen)


§ 22 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 23 FGO (weggefallen)


§ 23 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 24 FGO (weggefallen)


§ 24 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 25 FGO (weggefallen)


§ 25 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 26 FGO (weggefallen)


§ 26 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 27 FGO (weggefallen)


§ 27 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 28 FGO (weggefallen)


§ 28 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 28b FGO (weggefallen)


§ 28b FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 29 FGO (weggefallen)


§ 29 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 30 FGO (weggefallen)


§ 30 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 31 FGO (weggefallen)


§ 31 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 32 FGO (weggefallen)


§ 32 FGO (weggefallen) seit 02.09.1991 weggefallen.

§ 33 FGO (weggefallen)


§ 33 FGO (weggefallen) seit 02.01.1981 weggefallen.

§ 34 FGO (weggefallen)


§ 34 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 35 FGO (weggefallen)


§ 35 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 36 FGO (weggefallen)


§ 36 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 37 FGO (weggefallen)


§ 37 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 38 FGO (weggefallen)


§ 38 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 39 FGO (weggefallen)


§ 39 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 39b FGO (weggefallen)


§ 39b FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 39c FGO (weggefallen)


§ 39c FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 40 FGO (weggefallen)


§ 40 FGO (weggefallen) seit 01.02.1999 weggefallen.

ABSCHNITT VIIa GEBÜHREN FÜR SONSTIGE AMTSHANDLUNGEN NACH DEM FERNMELDEGESETZ 1993

§ 40a FGO


Die Gebühr für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 9 Fernmeldegesetz 1993 beträgt, sofern nicht eine andere Gebührenpost angewendet werden kann, monatlich § 300,-.

§ 28a FGO (weggefallen)


§ 28a FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 40b FGO


Die Gebühren für Zulassungen gemäß §§ 14 und 15 Fernmeldegesetz 1993 betragen:

Schilling

1.

für die Typenzulassung von Funkanlagen je Geräteeinheit

2 000,-

2.

für die Zulassung einer Type eines Endgerätes

2 000,-

3.

für die Zulassung eines einzelnen Endgerätes

200,-

§ 27a FGO (weggefallen)


§ 27a FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

§ 40c FGO


Die Gebühr für die Erteilung einer Konzession gemäß § 19 Abs. 2 oder Abs. 3 Fernmeldegesetz 1993 beträgt

Schilling

1.

für eine bundesweit geltende Konzession

70 000,-

2.

für eine Konzession für einen geschlossenen Wirtschaftsraum

50 000,

3.

für eine sonstige Konzession

30 000,

§ 40d FGO


Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine sonstige Amtshandlung nach dem Fernmeldegesetz 1993, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt ....................................................................................... 300,-.

§ 41 FGO (weggefallen)


§ 41 FGO (weggefallen) seit 01.02.1999 weggefallen.

§ 42 FGO (weggefallen)


§ 42 FGO (weggefallen) seit 02.08.1994 weggefallen.

§ 43 FGO (weggefallen)


§ 43 FGO (weggefallen) seit 02.08.1994 weggefallen.

§ 44 FGO (weggefallen)


§ 44 FGO (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

§ 45 FGO (weggefallen)


§ 45 FGO (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

§ 46 FGO (weggefallen)


§ 46 FGO (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

ABSCHNITT XI Befreiungsbestimmungen

§ 47 FGO


  1. (1)Absatz einsÜber Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:
    1. 1.Ziffer einsBezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
    2. 2.Ziffer 2Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
    3. 3.Ziffer 3Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
    4. 4.Ziffer 4Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
    5. 5.Ziffer 5Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
    6. 6.Ziffer 6Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
    7. 7.Ziffer 7Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
    8. 8.Ziffer 8Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowieLehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie
    9. 9.Ziffer 9gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
  2. (2)Absatz 2Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 des ORFUnternehmer sind von der Beitragspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. I Nr. 819/1993, befreit waren.Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 819 aus 1993,, befreit waren.

§ 48 FGO


  1. (1)Absatz einsDie Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach Paragraph 47, Absatz eins, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1, des § 49, des § 50 Abs. 1 bis Abs. 5 sowie der §§ 51 und 53 finden auf die nach § 47 Abs. 2 anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.Die Bestimmungen des Absatz eins,, des Paragraph 49,, des Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5, sowie der Paragraphen 51 und 53 finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
  4. (4)Absatz 4Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
  5. (5)Absatz 5Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
    1. 1.Ziffer einsden Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
    2. 2.Ziffer 2anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  6. (6)Absatz 6Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach § 47 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach Paragraph 47, Absatz eins, erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.

§ 49 FGO


Paragraph 49,

Eine Befreiung setzt ferner voraus:

  1. 1.Ziffer einsDer Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  2. 2.Ziffer 2der Antragsteller muss volljährig sein,
  3. 3.Ziffer 3der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
  4. 4.Ziffer 4eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.

§ 50 FGO


  1. (1)Absatz einsDas Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
    2. 2.Ziffer 2im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowieim Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
    3. 3.Ziffer 3im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
  2. (2)Absatz 2Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die ORF-Beitrags Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
  3. (3)Absatz 3Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmenBeitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß Paragraph 32, Absatz 5, Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmen
    1. a)Litera ain das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowiein das Einkommen nach Paragraph 5, TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowie
    2. b)Litera bin Leistungen nach § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.in Leistungen nach Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9, DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
  5. (5)Absatz 5Die ORF-Beitrags Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
  6. (5a)Absatz 5 aDie Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach § 8 Z 2 KommStG 1993 befreit ist.Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 befreit ist.
  7. (6)Absatz 6Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51 FGO


  1. (1)Absatz einsBefreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Der Wegfall der Voraussetzung für die Befreiung ist der ORF-Beitrags Service GmbH anzuzeigen. Die vom ORF-Beitrag befreite Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
  4. (4)Absatz 4Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die ORFBeitrags Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Befreiung zu entziehen.

    (Anm.: (5))Anmerkung, (5)) Diese Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.

§ 52 FGO (weggefallen)


§ 52 FGO (weggefallen) seit 01.07.2003 weggefallen.

§ 53 FGO


Paragraph 53,

Die Befreiung erlischt durch:

§ 54 FGO


Paragraph 54,

§ 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 49, § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5 a,, Paragraph 51, Absatz eins bis Absatz 5 und Paragraph 53, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

§ 55 FGO (weggefallen)


§ 55 FGO (weggefallen) seit 02.01.1981 weggefallen.

§ 56 FGO (weggefallen)


§ 56 FGO (weggefallen) seit 02.01.1981 weggefallen.

§ 57 FGO (weggefallen)


§ 57 FGO (weggefallen) seit 02.01.1981 weggefallen.

§ 58 FGO (weggefallen)


§ 58 FGO (weggefallen) seit 02.01.1981 weggefallen.

§ 59 FGO (weggefallen)


§ 59 FGO (weggefallen) seit 02.01.1981 weggefallen.

§ 60 FGO (weggefallen)


§ 60 FGO (weggefallen) seit 02.01.1981 weggefallen.

§ 61 FGO (weggefallen)


§ 61 FGO (weggefallen) seit 02.01.1981 weggefallen.

§ 62 FGO (weggefallen)


§ 62 FGO (weggefallen) seit 02.01.1981 weggefallen.

§ 63 FGO (weggefallen)


§ 63 FGO (weggefallen) seit 02.01.1981 weggefallen.

§ 64 FGO (weggefallen)


§ 64 FGO (weggefallen) seit 02.01.1981 weggefallen.

§ 65 FGO (weggefallen)


§ 65 FGO (weggefallen) seit 02.01.1981 weggefallen.

§ 66 FGO (weggefallen)


§ 66 FGO (weggefallen) seit 02.01.1981 weggefallen.

§ 67 FGO (weggefallen)


§ 67 FGO (weggefallen) seit 02.01.1981 weggefallen.

§ 68 FGO (weggefallen)


§ 68 FGO (weggefallen) seit 02.01.1981 weggefallen.

§ 69 FGO (weggefallen)


§ 69 FGO (weggefallen) seit 02.01.1981 weggefallen.

Artikel

Art. 2 FGO


Bestehende Gebührenbefreiungen werden bis zum Zeitpunkt ihres Erlöschens durch Zeitablauf, Verzicht oder Tod des Inhabers durch die Änderung der Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel I Z 4 dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung) (FGO) Fundstelle


Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung)
StF: BGBl. Nr. 170/1970

Änderung

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Fernmeldegebührengesetz 1970, BGBl. Nr. 170/1970)