Art. 2 FGO

FGO - Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.10.2024

Bestehende Gebührenbefreiungen werden bis zum Zeitpunkt ihres Erlöschens durch Zeitablauf, Verzicht oder Tod des Inhabers durch die Änderung der Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel I Z 4 dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

In Kraft seit 01.09.1989 bis 31.12.2025
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 FGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 FGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 2 FGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 2 FGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 2 FGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 69 FGO
Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung) (FGO) Fundstelle