§ 53 FGO

FGO - Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2024
Paragraph 53,

Die Befreiung erlischt durch:

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2025
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