§ 51 FGO

FGO - Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024
  1. (1)Absatz einsBefreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Der Wegfall der Voraussetzung für die Befreiung ist der ORF-Beitrags Service GmbH anzuzeigen. Die vom ORF-Beitrag befreite Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
  4. (4)Absatz 4Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die ORFBeitrags Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Befreiung zu entziehen.

    (Anm.: (5))Anmerkung, (5)) Diese Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2025
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51 FGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 FGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 51 FGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51 FGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51 FGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 50 FGO
§ 52 FGO