§ 40b FGO

FGO - Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Gebühren für Zulassungen gemäß §§ 14 und 15 Fernmeldegesetz 1993 betragen:

Schilling

1.

für die Typenzulassung von Funkanlagen je Geräteeinheit

2 000,-

2.

für die Zulassung einer Type eines Endgerätes

2 000,-

3.

für die Zulassung eines einzelnen Endgerätes

200,-

In Kraft seit 01.08.1994 bis 31.12.2025
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