§ 40b FGO

FGO - Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2024

Die Gebühren für Zulassungen gemäß §§ 14 und 15 Fernmeldegesetz 1993 betragen:

Schilling

1.

für die Typenzulassung von Funkanlagen je Geräteeinheit

2 000,-

2.

für die Zulassung einer Type eines Endgerätes

2 000,-

3.

für die Zulassung eines einzelnen Endgerätes

200,-

In Kraft seit 01.08.1994 bis 31.12.2025
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40b FGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40b FGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40b FGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40b FGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40b FGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28a FGO
§ 27a FGO