§ 40b FGO

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.2025

Die Gebühren für Zulassungen gemäß §§ 14 und 15 Fernmeldegesetz 1993 betragen:

Schilling

1.

für die Typenzulassung von Funkanlagen je Geräteeinheit

2 000,-

2.

für die Zulassung einer Type eines Endgerätes

2 000,-

3.

für die Zulassung eines einzelnen Endgerätes

200,-

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.2025

Die Gebühren für Zulassungen gemäß §§ 14 und 15 Fernmeldegesetz 1993 betragen:

Schilling

1.

für die Typenzulassung von Funkanlagen je Geräteeinheit

2 000,-

2.

für die Zulassung einer Type eines Endgerätes

2 000,-

3.

für die Zulassung eines einzelnen Endgerätes

200,-

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