§ 40c FGO

FGO - Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.10.2024

Die Gebühr für die Erteilung einer Konzession gemäß § 19 Abs. 2 oder Abs. 3 Fernmeldegesetz 1993 beträgt

Schilling

1.

für eine bundesweit geltende Konzession

70 000,-

2.

für eine Konzession für einen geschlossenen Wirtschaftsraum

50 000,

3.

für eine sonstige Konzession

30 000,

In Kraft seit 01.08.1994 bis 31.12.2025
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