Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 24.06.2021

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2 Paragrafen zu Salzburger Bezügegesetz 1992 (Sbg. BG 1992) aktualisiert


§ 25 Sbg. BG 1992

(1) Die §§ 11 Abs 1 und 23 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.(2) Die §§ 10, 10a, 21 Abs 3 und 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.(3) Auf Versorgungsbezüge für Hinterbliebene, die schon vor ... mehr lesen...


§ 8 Sbg. BG 1992

Ruhebezug § 8 (1) Der monatliche Ruhebezug gebührt einem Mitglied des Landtages auf Antrag, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtzeit mindestens zehn Jahre beträgt. Wegen einer während der Ausübung der Funktion durch Krankheit oder Unfall verursachten Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gebühr... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.06.21
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