Gesetzesaktualisierungen

3 Gesetze aktualisiert am 24.06.2021

Gesetze 1-3 von 3

2 Paragrafen zu Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) aktualisiert


§ 25 FSG-GV Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 30 bis 35 und § 66 Abs. 1 Z 5 und 6 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.(3) § 23 in der Fa... mehr lesen...


§ 23 FSG-GV Gebühren für ärztliche Gutachten und Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung

(1) Für ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 FSG sind vom zu Untersuchenden dem sachverständigen Arzt zu zahlen:1.von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 135 Euro,2.von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 250 Euro,wobei in diesem Betrag die Untersuchung für die ... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.06.21

2 Paragrafen zu Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz (Sbg. LZ) aktualisiert


§ 6 Sbg. LZ

(1) Die §§ 2 Abs 1 bis 4 und 3 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2009 treten mit 1. März 2009 in Kraft.(2) § 2 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(3) § 3 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 tritt mit dem auf dessen Kundma... mehr lesen...


§ 2 Sbg. LZ

(1) Die Diensthoheit über die der Betriebsgesellschaft nach § 1 Abs. 1 zugewiesenen oder gemäß § 3 neu aufgenommenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu. Die Geschäftsführung ist bei der Besorgung der Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers an die Weisungen der Landesregierun... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.06.21

2 Paragrafen zu Salzburger Bezügegesetz 1992 (Sbg. BG 1992) aktualisiert


§ 25 Sbg. BG 1992

(1) Die §§ 11 Abs 1 und 23 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.(2) Die §§ 10, 10a, 21 Abs 3 und 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.(3) Auf Versorgungsbezüge für Hinterbliebene, die schon vor ... mehr lesen...


§ 8 Sbg. BG 1992

Ruhebezug § 8 (1) Der monatliche Ruhebezug gebührt einem Mitglied des Landtages auf Antrag, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtzeit mindestens zehn Jahre beträgt. Wegen einer während der Ausübung der Funktion durch Krankheit oder Unfall verursachten Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gebühr... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.06.21
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