§ 25 Sbg. BG 1992

Salzburger Bezügegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2021 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 11 Abs 1 und 23 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) Die §§ 10, 10a, 21 Abs 3 und 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) Auf Versorgungsbezüge für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsbezug erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsbezüge weiterhin anzuwenden. Versorgungsbezüge von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den §§ 15 und 15a des Pensionsgesetzes 1965 neu zu bemessen, wenn sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.

(4) Die durch die Novelle LGBl. Nr. 69/1994 zum Salzburger Landesbeamtengesetz 1987 erfolgte Erhöhung der Bemessungsgrundlage wird für die Berechnung der Gebührnisse nach diesem Gesetz oder nach den darauf verweisenden anderen gesetzlichen Vorschriften nicht wirksam.

(5) Die Gebührnisse nach diesem Gesetz oder nach den darauf verweisenden anderen gesetzlichen Vorschriften werden ab dem 1. Jänner 1995 auf der Grundlage der im Jahr 1993 geltenden Ansätze um 2,87 v.H. erhöht.

(6) Die §§ 7 Abs 2 und 19 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.

(7) § 19 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 tritt 1. April 1997 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt im Rahmen einer mit Bezugsfortzahlung entgegen dieser Bestimmung entrichtete Pensionsbeiträge sind zurückzuzahlen.

(8) Die §§ 26 bis 28 und 30 bis 32 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 treten mit 1. Juli 1998, § 29 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(9) Die §§ 8 Abs 2 und 6 und 31 Abs 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(10) § 8 Abs 2 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/1998 findet nur auf Personen Anwendung, die nach dem 30. Juni 1998 aus dem Amt ausscheiden.

(11) Die §§ 1 Abs 1, 7 Abs 2, 8 Abs 1, 2, 7 und 9, 9, 10, 19 Abs 2, 20 Abs 2, 23, 24 Abs 4 sowie die §§ 26, 28 Abs 3 und 30 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 25/2001 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats, die §§ 8 Abs 3 und 3a, 20 Abs 3 und 3a sowie 24 Abs 5 und 5a in der Fassung desselben Gesetzes treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 8 Abs 9 und § 11 in der bisherigen Fassung treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des § 1 Abs 1 in der geänderten Fassung außer Kraft.

(12) In Ruhe- und Versorgungsbezüge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen durch das Gesetz LGBl Nr 25/2001 bereits gewährt werden, wird mit Ausnahme der Erhöhung des Pensionssicherungsbetrages nicht eingegriffen.

(13) Die §§ 23a und 24 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2005 treten mit Beginn des auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft. Anstelle der Prozentsätze gemäß § 23a Abs 1 gelten:

Beitragshöhe in %

bei einem erstmaligen

Gebühren des Ruhe- oder

Versorgungsgenusses

bis zum ab dem 1.

31. Dezember 1998 Jänner 1999

ab Inkrafttreten des § 23a bis 31. Dezember 2005:

bis 3.450 € 4,00 4,20

für den 3.450 € übersteigenden

Betrag 6,33 6,53

ab 1. Jänner 2006 bis 31.

Dezember 2006:

bis 3.450 € 5,90 6,10

für den 3.450 € 10,56 10,76

übersteigenden Betrag

(14) Die §§ 28 Abs 3 und 30 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(15) § 10 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LBGl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(16) § 23a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2016 tritt mit 1. August 2016 in Kraft.

(17) § 2 Abs 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(18) § 2 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(19) § 2 Abs 3b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/2020 tritt mit 1. Oktober 2019 in Kraft.

(20) § 8 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

Stand vor dem 18.06.2021

In Kraft vom 24.03.2020 bis 18.06.2021

(1) Die §§ 11 Abs 1 und 23 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) Die §§ 10, 10a, 21 Abs 3 und 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) Auf Versorgungsbezüge für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsbezug erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsbezüge weiterhin anzuwenden. Versorgungsbezüge von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den §§ 15 und 15a des Pensionsgesetzes 1965 neu zu bemessen, wenn sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.

(4) Die durch die Novelle LGBl. Nr. 69/1994 zum Salzburger Landesbeamtengesetz 1987 erfolgte Erhöhung der Bemessungsgrundlage wird für die Berechnung der Gebührnisse nach diesem Gesetz oder nach den darauf verweisenden anderen gesetzlichen Vorschriften nicht wirksam.

(5) Die Gebührnisse nach diesem Gesetz oder nach den darauf verweisenden anderen gesetzlichen Vorschriften werden ab dem 1. Jänner 1995 auf der Grundlage der im Jahr 1993 geltenden Ansätze um 2,87 v.H. erhöht.

(6) Die §§ 7 Abs 2 und 19 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.

(7) § 19 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 tritt 1. April 1997 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt im Rahmen einer mit Bezugsfortzahlung entgegen dieser Bestimmung entrichtete Pensionsbeiträge sind zurückzuzahlen.

(8) Die §§ 26 bis 28 und 30 bis 32 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 treten mit 1. Juli 1998, § 29 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(9) Die §§ 8 Abs 2 und 6 und 31 Abs 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(10) § 8 Abs 2 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/1998 findet nur auf Personen Anwendung, die nach dem 30. Juni 1998 aus dem Amt ausscheiden.

(11) Die §§ 1 Abs 1, 7 Abs 2, 8 Abs 1, 2, 7 und 9, 9, 10, 19 Abs 2, 20 Abs 2, 23, 24 Abs 4 sowie die §§ 26, 28 Abs 3 und 30 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 25/2001 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats, die §§ 8 Abs 3 und 3a, 20 Abs 3 und 3a sowie 24 Abs 5 und 5a in der Fassung desselben Gesetzes treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 8 Abs 9 und § 11 in der bisherigen Fassung treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des § 1 Abs 1 in der geänderten Fassung außer Kraft.

(12) In Ruhe- und Versorgungsbezüge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen durch das Gesetz LGBl Nr 25/2001 bereits gewährt werden, wird mit Ausnahme der Erhöhung des Pensionssicherungsbetrages nicht eingegriffen.

(13) Die §§ 23a und 24 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2005 treten mit Beginn des auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft. Anstelle der Prozentsätze gemäß § 23a Abs 1 gelten:

Beitragshöhe in %

bei einem erstmaligen

Gebühren des Ruhe- oder

Versorgungsgenusses

bis zum ab dem 1.

31. Dezember 1998 Jänner 1999

ab Inkrafttreten des § 23a bis 31. Dezember 2005:

bis 3.450 € 4,00 4,20

für den 3.450 € übersteigenden

Betrag 6,33 6,53

ab 1. Jänner 2006 bis 31.

Dezember 2006:

bis 3.450 € 5,90 6,10

für den 3.450 € 10,56 10,76

übersteigenden Betrag

(14) Die §§ 28 Abs 3 und 30 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(15) § 10 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LBGl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(16) § 23a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2016 tritt mit 1. August 2016 in Kraft.

(17) § 2 Abs 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(18) § 2 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(19) § 2 Abs 3b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/2020 tritt mit 1. Oktober 2019 in Kraft.

(20) § 8 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

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