§ 15 Sbg. BG 1992

Sbg. BG 1992 - Salzburger Bezügegesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Bezüge und Pensionen der Landeshauptmann-Stellvertreter und

der Landesräte;

monatlicher Bezug

 

§ 15

 

(aufgehoben auf Grund von LGBl Nr 1/2001)

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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