§ 10a Sbg. BG 1992

Sbg. BG 1992 - Salzburger Bezügegesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

§ 10a

 

Der Waisenversorgungsbezug beträgt

1.

für jede Halbwaise 24 v.H.,

2.

für jede Vollwaise 36 v.H.

des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Landtages und dem Bezug nach § 8 Abs. 4 entspricht.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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