§ 3 Sbg. BG 1992

Sbg. BG 1992 - Salzburger Bezügegesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Begrenzung der Bezüge und Pensionen

 

§ 3

 

(1) Die Summe von

1.

Bezügen,

2.

Auslagenersätzen,

3.

Aufwandsentschädigungen - mit Ausnahme der konkret verrechneten Dienstreisen und Dienstautobenützung sowie der Entfernungszulage, Fahrkartenvergütung, Ersatz der nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten für die Nichtinanspruchnahme einer Amtswohnung -,

4.

Zuwendungen und

5.

sonstigen Ansprüchen,

auf Grund der nachfolgend aufgezählten Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen darf insgesamt den Höchstbezug eines Landesrates, bei einem Landeshauptmann-Stellvertreter dessen Höchstbezug zuzüglich des Auslagenersatzes gemäß den §§ 15 Abs. 1 und 17 nicht übersteigen, wenn zwei oder mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Abs. 2 Z. 1 bis 6 zusammenfallen bzw. wenn eine oder mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Abs. 2 Z. 1 bis 6 mit einer oder mehreren Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen gemäß Abs. 2 Z. 7 bis 9 zusammenfallen, für die ein Entgelt bezahlt wird.

(2) Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen im Sinne des Abs. 1 sind jene

1.

als Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes und Mitglied der Volksanwaltschaft,

2.

als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates,

3.

als Mitglied einer Landesregierung,

4.

als Mitglied eines Landtages,

5.

als Amtsführender Präsident oder Vizepräsident des Landesschulrates, und

6.

als Bürgermeister, Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg, einer Gemeindevorstehung oder einer Gemeindevertretung bzw. in vergleichbaren Organstellungen eines Gemeindeverbandes,

7.

in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung,

8.

in einem Vertretungsorgan eines Sozialversicherungsträgers,

9.

im Aufsichtsrat oder in Vertretungsorganen einer sonstigen Einrichtung, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt.

(3) Jede für die Auszahlung von Entgelten gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Stelle hat dem Bezieher eine Aufstellung über die von ihr auszuzahlenden Entgelte zu übermitteln und den Bezieher auf die Meldepflicht gemäß Abs. 4 hinzuweisen.

(4) Sämtliche Entgelte gemäß Abs. 1 und 2 sowie Änderungen derselben hat der Bezieher allen solche Entgelte auszahlenden Stellen zu melden.

(5) Soweit nach Abs. 1 Kürzungen erforderlich sind, sind diese jeweils in der Reihenfolge der Entgelte aus den Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen nach Abs. 2 vorzunehmen. Bei der Kürzung dieser Entgelte ist in der Reihenfolge der im Abs. 1 angeführten Entgeltsteile vorzugehen. Zuwendungen, die in einem Betrag ausbezahlt werden, sind so oft und mit solchen Monatsbeträgen zu berücksichtigen, wie dies ihrer Berechnung zugrunde liegt. Der zu kürzende Betrag ist im Verhältnis der Höhe der jeweils für die Kürzung maßgebenden Entgelte gemäß Abs. 1 und 2 (Bruttobeträge) aufzuteilen. Die zur Durchführung der Kürzung zuständige Stelle hat sodann den in Betracht kommenden anderen Stellen den auf sie entfallenden Anteil zu erstatten.

(6) Bezieht ein Organ während der aktiven Ausübung einer im Abs. 2 angeführten Tätigkeit oder Funktion eine Versehrtenrente oder vergleichbare Geldleistung auf Grund der Ausübung oder früheren Ausübung solcher Tätigkeiten oder Funktionen, so vermindert sich die Summe der Entgelte aus Abs. 1 und 2 um diese Versehrtenrente oder vergleichbare Geldleistung.

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind dann anzuwenden, wenn von den Entgelten gemäß Abs. 2 mindestens eines auf Grund einer aktiven Tätigkeit bezogen wird.

(8) Auf Personen, auf die sowohl die Abs. 1 bis 7 als auch § 8 Abs. 8 anzuwenden wären, sind

1.

ausschließlich die Bestimmungen des § 8 Abs. 8 anzuwenden, wenn deren Anwendung - verglichen mit der Anwendung der Abs. 1 bis 7 - in finanzieller Hinsicht zum gleichen oder zu einem strengeren Ergebnis führt,

2.

ansonsten ausschließlich die Abs. 1 bis 7 anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.1992 bis 31.12.9999
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