§ 21 Sbg. BG 1992

Sbg. BG 1992 - Salzburger Bezügegesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Versorgungsbezüge

 

§ 21

 

(1) Die monatlichen Versorgungsbezüge gebühren den Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Landesregierung - des Landeshauptmannes nur, soweit für ihn nicht eine bundesgesetzliche Regelung gilt - auf Antrag, wenn das Mitglied am Sterbetag Bezüge oder Ruhebezüge erhalten hat.

(2) § 9 Abs. 2 bis 3 findet sinngemäß Anwendung.

(3) Auf die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 8 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der darin vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach § 20 Abs. 4 zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach § 22 bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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