§ 21 Sbg. BG 1992

Salzburger Bezügegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Versorgungsbezüge

§ 21

(1) Die monatlichen Versorgungsbezüge gebühren den Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Landesregierung - des Landeshauptmannes nur, soweit für ihn nicht eine bundesgesetzliche Regelung gilt - auf Antrag, wenn das Mitglied am Sterbetag Bezüge oder Ruhebezüge erhalten hat.

(2) § 9 Abs. 2 bis 3 findet sinngemäß Anwendung.

(3) Auf die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 8 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der darin vorgesehenen Vergleichsberechnung bei der Witwe undjener Hundertsatz des Witwers 60 v.H., bei einer Vollwaise 30 v.H. und bei einer Halbwaise 12 v.H. des RuhebezugesBezuges nach § 20 Abs. 4 zugrunde zu legen sindist, der dem Hundertsatz des nach § 22 bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.12.1994

Versorgungsbezüge

§ 21

(1) Die monatlichen Versorgungsbezüge gebühren den Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Landesregierung - des Landeshauptmannes nur, soweit für ihn nicht eine bundesgesetzliche Regelung gilt - auf Antrag, wenn das Mitglied am Sterbetag Bezüge oder Ruhebezüge erhalten hat.

(2) § 9 Abs. 2 bis 3 findet sinngemäß Anwendung.

(3) Auf die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 8 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der darin vorgesehenen Vergleichsberechnung bei der Witwe undjener Hundertsatz des Witwers 60 v.H., bei einer Vollwaise 30 v.H. und bei einer Halbwaise 12 v.H. des RuhebezugesBezuges nach § 20 Abs. 4 zugrunde zu legen sindist, der dem Hundertsatz des nach § 22 bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.

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