§ 15 Sbg. BG 1992

Salzburger Bezügegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

Bezüge und Pensionen der Landeshauptmann-Stellvertreter und

der Landesräte;

monatlicher Bezug

§ 15

(1) Der monatliche Bezug eines Landeshauptmann-Stellvertreters beträgt 180 v.H., der monatliche Bezug eines Landesrates 162 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.

(2)aufgehoben auf Grund von § 4 Abs. 2 LGBl Nr 1/2001findet sinngemäß Anwendung, ebenso § 4 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß Zeiten, die als Mitglied des Landtages, des Nationalrates oder des Bundesrates zurückgelegt worden sind, zu einem Drittel und Zeiten, die als Präsident des Landtages, als Klubvorsitzender, als Amtsführender Präsident des Landesschulrates oder als Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg zurückgelegt worden sind, zur Hälfte anzurechnen sind.)

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.12.2000

Bezüge und Pensionen der Landeshauptmann-Stellvertreter und

der Landesräte;

monatlicher Bezug

§ 15

(1) Der monatliche Bezug eines Landeshauptmann-Stellvertreters beträgt 180 v.H., der monatliche Bezug eines Landesrates 162 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.

(2)aufgehoben auf Grund von § 4 Abs. 2 LGBl Nr 1/2001findet sinngemäß Anwendung, ebenso § 4 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß Zeiten, die als Mitglied des Landtages, des Nationalrates oder des Bundesrates zurückgelegt worden sind, zu einem Drittel und Zeiten, die als Präsident des Landtages, als Klubvorsitzender, als Amtsführender Präsident des Landesschulrates oder als Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg zurückgelegt worden sind, zur Hälfte anzurechnen sind.)

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