§ 8 Sbg. BG 1992

Salzburger Bezügegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.9999
Ruhebezug

§ 8

(1) Der monatliche Ruhebezug gebührt einem Mitglied des Landtages auf Antrag, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtzeit mindestens zehn Jahre beträgt. Die Funktionsdauer ist abweichend von der Bestimmung des § 6 Abs 4 LB-PG in vollen Jahren auszudrücken. Dabei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, anderenfalls bleiben sie unberücksichtigt. Wegen einer während der Ausübung der Funktion durch Krankheit oder Unfall verursachten Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gebührt ein Ruhebezug unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen des § 13 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes - LB-PG.

(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich aus der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Landtages und auf Antrag den Zeiten zusammen, die vor der Ausübung des Mandates als Mitglied der Landesregierung, als Amtsführender Präsident des Landesschulrates, als Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg oder Bürgermeister einer anderen Gemeinde des Landes, als Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates oder als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder als Mitglied der Volksanwaltschaft zurückgelegt worden sind, wenn sie keinen selbständigen Anspruch auf Ruhebezug begründen. Die Einrechnung setzt voraus, daß für nicht als Mitglied der Landesregierung, als Amtsführender Präsident des Landesschulrates, als Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg oder Bürgermeister einer anderen Gemeinde des Landes zurückgelegte Zeiten dem Land ein Pensionsbeitrag in der gleichen Höhe geleistet wird, als wäre in diesem Zeitraum das Mandat als Mitglied des Landtages ausgeübt worden. Ein und derselbe Zeitraum kann nicht mehrfach berücksichtigt werden.

(3) Der Ruhebezug gebührt von dem Monatsersten an, der auf das Ausscheiden aus dem Landtag, frühestens jedoch der Vollendung des

738. Lebensmonats oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren

Funktionsausübung folgt. Wird der Antrag später als drei Monate nach dem Anfallstag gestellt, gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(3a) Für Mitglieder des Landtages, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im Abs. 3 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Jänner 1942 720

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942 722

2. April 1942 bis 1. Juli 1942 724

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 726

2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943 728

2. Jänner 1943 bis 1. April 1943 730

2. April 1943 bis 1. Juli 1943 732

2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943 734

2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944 736

(4) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit und des zuletzt erhaltenen Bezuges ermittelt. Eine Amtszulage ist bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen, wenn sie mindestens drei Jahre während der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit gebührt hat. Haben mehrere Amtszulagen gebührt, ist die höhere Amtszulage bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen.

(5) 80 v.H. des Bezuges nach Abs. 4 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.

(6) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 60 v.H. der Bemessungsgrundlage. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 2% und für jeden vollen Monat um 0,16667% der Bemessungsgrundlage.

(7) Für den Ruhebezug wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung findet der § 14 LB-PG mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass an die Stelle der Landesregierung der Präsident des Landtages, an die Stelle der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus dem Landtag zu treten hat.

(8) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug gemäß Abs. 1 ein Anspruch auf

a)

Zuwendungen, die für die aufrechte oder seinerzeitige Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Landeshauptmann, als Amtsführender Präsident des Landesschulrates, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Bürgermeister oder Stadtrat von der Gebietskörperschaft gewährt werden;

b)

ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)Bezug (ausgenommen eine Hilflosenzulage) aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, einem Fonds, einer Stiftung oder einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind;

c)

ein Einkommen oder Ruhebezug aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom Zweiten Versaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes oder des Landes hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund oder das Land oder beide zusammen mit wenigstens 50 v.H. beteiligt sind, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Österreichischen Nationalbank;

d)

Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit. c genannten Art;

e)

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen ein Hilflosenzuschuß und Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung),

f)

ein Einkommen oder ein Ruhebezug aus einer Tätigkeit, einer früheren Tätigkeit, einer Funktion oder einer früheren Funktion in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder eines Sozialversicherungsträgers,

ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß zu leisten, um das die Summe der in lit. a bis f genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrundegelegt wird. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Höchstbezüge eines Landesrates zuzüglich Auslagenersatz gemäß den §§ 17 Abs. 1 und 19 (Bruttobeträge) zugrunde zu legen.

(9) Wurden Zeiten, die als Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg zurückgelegt worden sind, gemäß Abs. 2 in die Funktionsdauer eingerechnet, hat die Stadtgemeinde Salzburg dem Land einen Beitrag zu den Ruhe- und Versorgungsbezügen in der Höhe zu leisten, die den eingerechneten Zeiten im Verhältnis zur gesamten Funktionsdauer entspricht.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.03.2021
Ruhebezug

§ 8

(1) Der monatliche Ruhebezug gebührt einem Mitglied des Landtages auf Antrag, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtzeit mindestens zehn Jahre beträgt. Die Funktionsdauer ist abweichend von der Bestimmung des § 6 Abs 4 LB-PG in vollen Jahren auszudrücken. Dabei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, anderenfalls bleiben sie unberücksichtigt. Wegen einer während der Ausübung der Funktion durch Krankheit oder Unfall verursachten Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gebührt ein Ruhebezug unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen des § 13 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes - LB-PG.

(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich aus der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Landtages und auf Antrag den Zeiten zusammen, die vor der Ausübung des Mandates als Mitglied der Landesregierung, als Amtsführender Präsident des Landesschulrates, als Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg oder Bürgermeister einer anderen Gemeinde des Landes, als Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates oder als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder als Mitglied der Volksanwaltschaft zurückgelegt worden sind, wenn sie keinen selbständigen Anspruch auf Ruhebezug begründen. Die Einrechnung setzt voraus, daß für nicht als Mitglied der Landesregierung, als Amtsführender Präsident des Landesschulrates, als Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg oder Bürgermeister einer anderen Gemeinde des Landes zurückgelegte Zeiten dem Land ein Pensionsbeitrag in der gleichen Höhe geleistet wird, als wäre in diesem Zeitraum das Mandat als Mitglied des Landtages ausgeübt worden. Ein und derselbe Zeitraum kann nicht mehrfach berücksichtigt werden.

(3) Der Ruhebezug gebührt von dem Monatsersten an, der auf das Ausscheiden aus dem Landtag, frühestens jedoch der Vollendung des

738. Lebensmonats oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren

Funktionsausübung folgt. Wird der Antrag später als drei Monate nach dem Anfallstag gestellt, gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(3a) Für Mitglieder des Landtages, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im Abs. 3 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Jänner 1942 720

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942 722

2. April 1942 bis 1. Juli 1942 724

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 726

2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943 728

2. Jänner 1943 bis 1. April 1943 730

2. April 1943 bis 1. Juli 1943 732

2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943 734

2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944 736

(4) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit und des zuletzt erhaltenen Bezuges ermittelt. Eine Amtszulage ist bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen, wenn sie mindestens drei Jahre während der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit gebührt hat. Haben mehrere Amtszulagen gebührt, ist die höhere Amtszulage bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen.

(5) 80 v.H. des Bezuges nach Abs. 4 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.

(6) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 60 v.H. der Bemessungsgrundlage. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 2% und für jeden vollen Monat um 0,16667% der Bemessungsgrundlage.

(7) Für den Ruhebezug wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung findet der § 14 LB-PG mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass an die Stelle der Landesregierung der Präsident des Landtages, an die Stelle der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus dem Landtag zu treten hat.

(8) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug gemäß Abs. 1 ein Anspruch auf

a)

Zuwendungen, die für die aufrechte oder seinerzeitige Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Landeshauptmann, als Amtsführender Präsident des Landesschulrates, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Bürgermeister oder Stadtrat von der Gebietskörperschaft gewährt werden;

b)

ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)Bezug (ausgenommen eine Hilflosenzulage) aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, einem Fonds, einer Stiftung oder einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind;

c)

ein Einkommen oder Ruhebezug aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom Zweiten Versaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes oder des Landes hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund oder das Land oder beide zusammen mit wenigstens 50 v.H. beteiligt sind, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Österreichischen Nationalbank;

d)

Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit. c genannten Art;

e)

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen ein Hilflosenzuschuß und Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung),

f)

ein Einkommen oder ein Ruhebezug aus einer Tätigkeit, einer früheren Tätigkeit, einer Funktion oder einer früheren Funktion in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder eines Sozialversicherungsträgers,

ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß zu leisten, um das die Summe der in lit. a bis f genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrundegelegt wird. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Höchstbezüge eines Landesrates zuzüglich Auslagenersatz gemäß den §§ 17 Abs. 1 und 19 (Bruttobeträge) zugrunde zu legen.

(9) Wurden Zeiten, die als Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg zurückgelegt worden sind, gemäß Abs. 2 in die Funktionsdauer eingerechnet, hat die Stadtgemeinde Salzburg dem Land einen Beitrag zu den Ruhe- und Versorgungsbezügen in der Höhe zu leisten, die den eingerechneten Zeiten im Verhältnis zur gesamten Funktionsdauer entspricht.

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