(1) Die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Gebrauchsabgabe bildeta)bei Betrieben oder Unternehmen nach § 1 Abs. 1 lit. a bis c die Summe der Entgelte für Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a und b, einschließlich des von Unternehmen nach § 1 Abs. 1 lit. d für den Zugang zur Einrichtung... mehr lesen...
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes durcha)gemeindeeigene Betriebe, die der Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme oder der Entsorgung von Abwasser die... mehr lesen...