§ 4 T-GAG Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe

Gebrauchsabgabegesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

(1) Die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Gebrauchsabgabe bildet die Summe der Entgelte für Leistungen nach § 1 Abs. 1 lit. a und b

a)

bei Betrieben oder Unternehmen nach § 1 Abs. 1 lit. a bis c die Summe der Entgelte für Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a und b, einschließlich des von Unternehmen nach § 1 Abs. 1 lit. d für den Zugang zur Einrichtung zu leistenden Entgeltes und

b)

bei Unternehmen nach § 1 Abs. 1 lit. d die Summe der Entgelte für Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a und b, die in der Gemeinde erbracht worden sind, ausgenommen das für den Zugang zur Einrichtung zu leistende Entgelt,

ausschließlich der Umsatzsteuer.

(2) Die Gebrauchsabgabe darf 6 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.2002

(1) Die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Gebrauchsabgabe bildet die Summe der Entgelte für Leistungen nach § 1 Abs. 1 lit. a und b

a)

bei Betrieben oder Unternehmen nach § 1 Abs. 1 lit. a bis c die Summe der Entgelte für Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a und b, einschließlich des von Unternehmen nach § 1 Abs. 1 lit. d für den Zugang zur Einrichtung zu leistenden Entgeltes und

b)

bei Unternehmen nach § 1 Abs. 1 lit. d die Summe der Entgelte für Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a und b, die in der Gemeinde erbracht worden sind, ausgenommen das für den Zugang zur Einrichtung zu leistende Entgelt,

ausschließlich der Umsatzsteuer.

(2) Die Gebrauchsabgabe darf 6 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

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