§ 1 T-GAG Abgabenausschreibung, Abgabengegenstand

T-GAG - Gebrauchsabgabegesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes durch

a)

gemeindeeigene Betriebe, die der Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme oder der Entsorgung von Abwasser dienen,

b)

gemeindeeigene Verkehrsbetriebe,

c)

Unternehmen, die Leistungen im Sinne der lit. a und b erbringen und an denen die Gemeinde direkt oder indirekt mit wenigstens 50 v. H. der Anteile oder des Kapitals beteiligt ist, und

d)

sonstige Unternehmen, die Leistungen im Sinne der lit. a und b unter Verwendung eines Zuganges zu Einrichtungen von Betrieben oder Unternehmen nach lit. a bis c erbringen,

eine Abgabe (Gebrauchsabgabe) auszuschreiben.

(2) Die Gebrauchsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 T-GAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 T-GAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 T-GAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 T-GAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 T-GAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-GAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 T-GAG