§ 1 T-GAG Abgabenausschreibung, Abgabengegenstand

Gebrauchsabgabegesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates für den Gebrauch von öffentlichem GemeindegrundGrund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes durch

a)

gemeindeeigene Betriebe, die der Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme oder der Entsorgung von Abwasser dienen,

b)

gemeindeeigene Verkehrsbetriebe und,

c)

Unternehmen, die überwiegend AufgabenLeistungen im Sinne der lit. a und b besorgenerbringen und an denen die Gemeinde direkt oder indirekt mit wenigstens 50 v. H. der Anteile bzw.oder des Kapitals beteiligt ist, und

d)

sonstige Unternehmen, die Leistungen im Sinne der lit. a und b unter Verwendung eines Zuganges zu Einrichtungen von Betrieben oder Unternehmen nach lit. a bis c erbringen,

eine Abgabe (Gebrauchsabgabe) auszuschreiben.

(2) Die Gebrauchsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.2002

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates für den Gebrauch von öffentlichem GemeindegrundGrund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes durch

a)

gemeindeeigene Betriebe, die der Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme oder der Entsorgung von Abwasser dienen,

b)

gemeindeeigene Verkehrsbetriebe und,

c)

Unternehmen, die überwiegend AufgabenLeistungen im Sinne der lit. a und b besorgenerbringen und an denen die Gemeinde direkt oder indirekt mit wenigstens 50 v. H. der Anteile bzw.oder des Kapitals beteiligt ist, und

d)

sonstige Unternehmen, die Leistungen im Sinne der lit. a und b unter Verwendung eines Zuganges zu Einrichtungen von Betrieben oder Unternehmen nach lit. a bis c erbringen,

eine Abgabe (Gebrauchsabgabe) auszuschreiben.

(2) Die Gebrauchsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

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