§ 34 Bgld. TG 2014 (weggefallen)

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Jeder Beitragspflichtige hat bis 15§ 34 Bgld. April eines jeden Jahres der Burgenländischen Landesregierung eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Tourismusförderungsbeitrag abzugeben (Beitragserklärung)TG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen. Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulars zu erstatten. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem zweitvorangegangenen Jahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind vom Beitragspflichtigen laufend und sorgfältig zu führen; sie müssen den Nachweis für die Richtigkeit der Angabe in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach § 32 Abs. 1 udgl.) ergeben.

(2) Ergibt sich bei der Berechnung der Höchstbeitrag, so entfällt die Verpflichtung zur Beitragserklärung, solange der Abgabepflichtige den Höchstbeitrag entrichtet. Im Übrigen hat der Beitragspflichtige den Tourismusförderungsbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Tourismusbeitrag ist am 15. April des jeweiligen Jahres fällig.

(3) Tourismusförderungsbeiträge für das Jahr, in dem die Tätigkeit aufgenommen wurde, welche die Unternehmereigenschaft begründet (Anfangsjahr), und das Jahr nach diesem sind in diesem Folgejahr gemeinsam entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu erklären und zu entrichten.

(4) Der Tourismusförderungsbeitrag des laufenden Jahres ist mit der Kundmachung des Eröffnungsedikts fällig, wenn über das Vermögen des Verpflichteten vor dem Fälligkeitstermin gemäß Abs. 2 ein Insolvenzverfahren eröffnet wird; die Festsetzung des Tourismusförderungsbeitrags kann bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Tourismusförderungsbeiträge unter 2 000 € sind im Insolvenzverfahren nicht als Forderung anzumelden.

(5) Stammen die in den Beitragserklärungen aufgenommenen Angaben gemäß Abs. 1 nicht aus dem Umsatzsteuerbescheid, findet, abgesehen von den Fällen, in denen kein solcher Bescheid zu ergehen hat, nach Vorliegen eines rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheids eine nachträgliche endgültige Beitragsberechnung statt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Angaben aus einem noch nicht rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid stammen, wenn sich aus dem rechtskräftigen Bescheid andere Angaben ergeben. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen auf Vorschreibung nachzuzahlen oder von der Abgabenbehörde über Antrag unverzüglich rückzuerstatten.

Stand vor dem 19.02.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 19.02.2021
(1) Jeder Beitragspflichtige hat bis 15§ 34 Bgld. April eines jeden Jahres der Burgenländischen Landesregierung eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Tourismusförderungsbeitrag abzugeben (Beitragserklärung)TG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen. Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulars zu erstatten. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem zweitvorangegangenen Jahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind vom Beitragspflichtigen laufend und sorgfältig zu führen; sie müssen den Nachweis für die Richtigkeit der Angabe in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach § 32 Abs. 1 udgl.) ergeben.

(2) Ergibt sich bei der Berechnung der Höchstbeitrag, so entfällt die Verpflichtung zur Beitragserklärung, solange der Abgabepflichtige den Höchstbeitrag entrichtet. Im Übrigen hat der Beitragspflichtige den Tourismusförderungsbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Tourismusbeitrag ist am 15. April des jeweiligen Jahres fällig.

(3) Tourismusförderungsbeiträge für das Jahr, in dem die Tätigkeit aufgenommen wurde, welche die Unternehmereigenschaft begründet (Anfangsjahr), und das Jahr nach diesem sind in diesem Folgejahr gemeinsam entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu erklären und zu entrichten.

(4) Der Tourismusförderungsbeitrag des laufenden Jahres ist mit der Kundmachung des Eröffnungsedikts fällig, wenn über das Vermögen des Verpflichteten vor dem Fälligkeitstermin gemäß Abs. 2 ein Insolvenzverfahren eröffnet wird; die Festsetzung des Tourismusförderungsbeitrags kann bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Tourismusförderungsbeiträge unter 2 000 € sind im Insolvenzverfahren nicht als Forderung anzumelden.

(5) Stammen die in den Beitragserklärungen aufgenommenen Angaben gemäß Abs. 1 nicht aus dem Umsatzsteuerbescheid, findet, abgesehen von den Fällen, in denen kein solcher Bescheid zu ergehen hat, nach Vorliegen eines rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheids eine nachträgliche endgültige Beitragsberechnung statt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Angaben aus einem noch nicht rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid stammen, wenn sich aus dem rechtskräftigen Bescheid andere Angaben ergeben. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen auf Vorschreibung nachzuzahlen oder von der Abgabenbehörde über Antrag unverzüglich rückzuerstatten.

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