Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 19.03.2020

Gesetze 1-1 von 1

7 Paragrafen zu Planzeichenverordnung (PZV) aktualisiert


Anl. 1 PZV

*)Planzeichen für Flächenwidmungspläne*) Fassung LGBl.Nr. 6/2007, 59/2008, 28/2009, 49/2011, 12/2019 mehr lesen...


§ 9 PZV

Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Planzeichenverordnung, LGBl.Nr. 12/2019, tritt am 1. März 2019 in Kraft.*) Fassung LGBl.Nr. 49/2011, 12/2019 mehr lesen...


§ 6 PZV

(1) Für die zeichnerische Darstellung der Bebauungspläne sind die in der Anlage 2 enthaltenen Planzeichen zu verwenden.(2) Sind Darstellungen und Festlegungen erforderlich, die durch die nach Abs. 1 festgesetzten Planzeichen nicht ausgedrückt werden können, so dürfen auch andere Planzeichen verwe... mehr lesen...


§ 5 PZV

(1) Als Plangrundlage für Bebauungspläne sind Katasterpläne bzw. naturgetreue Lageplandarstellungen im Maßstab 1:5000 oder größer zu verwenden.(2) Die Pläne müssen auf ein Format von 210 x 297 mm (DIN A4) gefaltet sein.*) Fassung LGBl.Nr. 57/2014 mehr lesen...


§ 4 PZV

Änderungen des Flächenwidmungsplanes gemäß § 23 des Raumplanungsgesetzes sind durch Neuanfertigung des Planes vorzunehmen. Die Änderungen sind im Maßstab 1:5000 oder größer darzustellen. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.*) Fassung LGBl.Nr. 49/2011, 57/2014 mehr lesen...


§ 2 PZV

(1) Für die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmungspläne sind die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu verwenden.(2) Die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplanes ist so auszuführen, dass sie nicht ohne sichtbare Spuren geändert werden kann (z.B. durch Ausdrucke mit Farbplot... mehr lesen...


§ 1 PZV

Flächenwidmungspläne sind auf Grundlage der Katastralmappe im Maßstab 1:5000 für das gesamte Gemeindegebiet zu erstellen.*) Fassung LGBl.Nr. 49/2011 mehr lesen...


Aktualisiert am 19.03.20
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