§ 2 PZV

Planzeichenverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Für die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmungspläne sind die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu verwenden.

(2) Die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplanes ist so auszuführen, dass sie nicht ohne sichtbare Spuren geändert werden kann (z.B. durch Ausdrucke mit Farbplotter).

(3) Der Flächenwidmungsplan hat weiters folgende Angaben zu enthalten:

a)

Bezeichnung der Gemeinde,

b)

Maßstab des Flächenwidmungsplanes,

c)

Legende der verwendeten Planzeichen,

d)

allfällige ergänzende Bestimmungen,

e)

Datum des Gemeindevertretungsbeschlusses, mit welchem der Flächenwidmungsplan beschlossen wurde,

f)

Unterschrift des Bürgermeisters mit Gemeindesiegel,

g)

Genehmigungsvermerk der Landesregierung.

(4) Jede Ausfertigung der gemäß § 3 der Landesregierung vorzulegenden Planexemplare ist mit dem Datum des Gemeindevertretungsbeschlusses, der Unterschrift des Bürgermeisters und dem Gemeindesiegel zu versehen.

(5) Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2011, 12/2019

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 19.10.2011 bis 28.02.2019

(1) Für die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmungspläne sind die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu verwenden.

(2) Die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplanes ist so auszuführen, dass sie nicht ohne sichtbare Spuren geändert werden kann (z.B. durch Ausdrucke mit Farbplotter).

(3) Der Flächenwidmungsplan hat weiters folgende Angaben zu enthalten:

a)

Bezeichnung der Gemeinde,

b)

Maßstab des Flächenwidmungsplanes,

c)

Legende der verwendeten Planzeichen,

d)

allfällige ergänzende Bestimmungen,

e)

Datum des Gemeindevertretungsbeschlusses, mit welchem der Flächenwidmungsplan beschlossen wurde,

f)

Unterschrift des Bürgermeisters mit Gemeindesiegel,

g)

Genehmigungsvermerk der Landesregierung.

(4) Jede Ausfertigung der gemäß § 3 der Landesregierung vorzulegenden Planexemplare ist mit dem Datum des Gemeindevertretungsbeschlusses, der Unterschrift des Bürgermeisters und dem Gemeindesiegel zu versehen.

(5) Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2011, 12/2019

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten