§ 5 PZV

Planzeichenverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.09.2014 bis 31.12.9999
Plangrundlage

(1) Als Plangrundlage für Bebauungspläne sind Katasterpläne bzw. naturgetreue Lageplandarstellungen in den Maßstäben 1:500, 1:1000, 1:2000 oderim Maßstab 1:5000 oder größer zu verwenden.

(2) Die Pläne müssen auf ein Format von 210 x 297 mm (DIN A4) gefaltet sein.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2014

Stand vor dem 02.09.2014

In Kraft vom 02.10.1996 bis 02.09.2014
Plangrundlage

(1) Als Plangrundlage für Bebauungspläne sind Katasterpläne bzw. naturgetreue Lageplandarstellungen in den Maßstäben 1:500, 1:1000, 1:2000 oderim Maßstab 1:5000 oder größer zu verwenden.

(2) Die Pläne müssen auf ein Format von 210 x 297 mm (DIN A4) gefaltet sein.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2014

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