Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 16.12.2018

Gesetze 1-2 von 2

6 Paragrafen zu Wiener Bezügegesetz 1997 (W-BG 1997) aktualisiert


§ 22 W-BG 1997 Verweisung auf andere Gesetze

 (1) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. November 2018 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 14 W-BG 1997 Unfallfürsorge

 Für das Organ gelten §§ 2 bis 35 des Unfallfürsorgegesetzes 1967 - UFG 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, mit der Maßgabe, daß1.als Versehrter gemäß § 2 Z 1 UFG 1967 eine Person gilt, die als Organ durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt wurde;2.an die Stelle des Dienstverhäl... mehr lesen...


§ 9 W-BG 1997 Dienstwagen

 (1) Den in § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6 und 7 genannten Organen gebührt ein Dienstwagen.(2) Der Anspruchsberechtigte hat für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5% des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7% der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 an das La... mehr lesen...


§ 4 W-BG 1997 Beginn und Ende des Anspruches auf Bezug

 (1) Der Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 16 gebührt ab dem Tag1.der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates oder der Bezirksvertretung,2.der erneuten Zuweisung des Mandates gemäß § 92 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996, LGBl. für Wien Nr. 16, oder3.der Berufung gemäß § 92 Abs. 2 und 3 ... mehr lesen...


§ 3 W-BG 1997 Höhe des Bezuges

 (1) Der monatliche Bezug beträgt für1.den Landeshauptmann 200%,2.den Landeshauptmann-Stellvertreter, der zugleich amtführender Stadtrat ist, 190%,3.den Landeshauptmann-Stellvertreter, der nicht zugleich amtsführender Stadtrat ist, 110%,4.das Mitglied der Landesregierung, das zugleich amtsführene... mehr lesen...


§ 1 W-BG 1997 Geltungsbereich

 (1) Den Mitgliedern der Landesregierung und des Landtages, den Bezirksvorstehern, den Bezirksvorsteher-Stellvertretern und den Mitgliedern der Bezirksvertretung gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.(2) Die in Abs. 1 genannten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.(3) Sofern i... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.12.18

6 Paragrafen zu Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz (W-LLGBG) aktualisiert


§ 10 W-LLGBG Verweisung auf andere Gesetze

(1) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. November 2018 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 9 W-LLGBG Übergangsbestimmungen

(1) Die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsbeauftragten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einzurichten bzw. zu bestellen. Die erste Funktionsperiode dieser Organe endet am 30. Juni 2015.(2) Die Arbeitsgruppe ist innerhalb von neun Monaten ... mehr lesen...


§ 8 W-LLGBG Berichtswesen

Die Gleichbehandlungskommission hat bis zum 31. Dezember jedes dritten Jahres dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung über ihre Tätigkeit in den drei jeweils vorangegangenen Kalenderjahren, insbesondere über die anhängig gemachten Verfahren, in anonymisierter Form... mehr lesen...


§ 7 W-LLGBG Ruhen und Enden von Funktionen

(1) § 20 Abs. 1 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist auf die mit der Gleichbehandlung und der Bekämpfung von Diskriminierung befassten Organe (§ 2) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die darin enthaltenen Verweise auf Bestimmungen der Dienstordnung 1994 bei Landeslehrerinnen oder Landeslehrern ... mehr lesen...


§ 4 W-LLGBG Bestellung und Geschäftsführung der Gleichbehandlungsbeauftragten

(1) Für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen sind zwei Gleichbehandlungsbeauftragte und für die öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen ist eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder ein Gleichbehandlungsbeauftragter zu bestellen. Für jede Gleichbehandlungsbeauftragte und jeden Glei... mehr lesen...


§ 3 W-LLGBG Einrichtung, Mitglieder und Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission

(1) Bei der Bildungsdirektion für Wien ist eine Gleichbehandlungskommission einzurichten.(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:1.eine mit Personalangelegenheiten befasste rechtskundige Bedienstete oder ein mit diesen Angelegenheiten befasster rechtskundige... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.12.18
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