§ 7 W-LLGBG Ruhen und Enden von Funktionen

Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) § 20 Abs. 1 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist auf die mit der Gleichbehandlung und der Bekämpfung von Diskriminierung befassten Organe (§ 2) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die darin enthaltenen Verweise auf Bestimmungen der Dienstordnung 1994 bei Landeslehrerinnen oder Landeslehrern und bei den Vertreterinnen oder den Vertretern des Stadtschulratesder Bildungsdirektion für Wien als Verweise auf die für sie maßgebenden gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen gelten.

(2) Die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als Gleichbehandlungsbeauftragter (Stellvertreterin, Stellvertreter), als Mitglied der Arbeitsgruppe oder als Kontaktfrau endet

1.

in den Fällen des § 20 Abs. 2 Z 1, 2 und 5 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes,

2.

bei Vorliegen von in bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften enthaltenen Gründen, die den in § 20 Abs. 2 Z 4 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes genannten gleichartig sind,

3.

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand beim Land Wien, im Fall des § 3 Abs. 2 Z 1 mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand beim Bund, im Fall des § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 mit dem Ausscheiden aus der Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder Gleichbehandlungsbeauftragter.

(3) § 20 Abs. 2 Z 6 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Enthebung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Gleichbehandlungskommission und der Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter) von der Landesregierung zu verfügen ist.

(4) Die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als Gleichbehandlungsbeauftragter endet auch mit dem Wegfall der in § 4 Abs. 1 dritter Satz genannten Voraussetzung.

(5) Endet die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als Gleichbehandlungsbeauftragter (Stellvertreterin, Stellvertreter) oder als Kontaktfrau vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsdauer, ist für den Rest der Funktionsdauer eine neue Funktionsträgerin oder ein neuer Funktionsträger innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden der früheren Funktionsträgerin oder des früheren Funktionsträgers zu bestellen.

(6) Ruht die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Gleichbehandlungskommission, einer oder eines Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin, Stellvertreters) oder einer Kontaktfrau länger als sechs Monate, ist für die restliche Dauer des Ruhens eine neue Funktionsträgerin oder ein neuer Funktionsträger (Ersatzmitglied, Stellvertreterin, Stellvertreter) zu bestellen. Für diese Bestellung finden jene Bestimmungen Anwendung, welche für die Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes), der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin, Stellvertreters) oder der Kontaktfrau, deren oder dessen Funktion ruht, gegolten haben.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.2018

(1) § 20 Abs. 1 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist auf die mit der Gleichbehandlung und der Bekämpfung von Diskriminierung befassten Organe (§ 2) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die darin enthaltenen Verweise auf Bestimmungen der Dienstordnung 1994 bei Landeslehrerinnen oder Landeslehrern und bei den Vertreterinnen oder den Vertretern des Stadtschulratesder Bildungsdirektion für Wien als Verweise auf die für sie maßgebenden gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen gelten.

(2) Die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als Gleichbehandlungsbeauftragter (Stellvertreterin, Stellvertreter), als Mitglied der Arbeitsgruppe oder als Kontaktfrau endet

1.

in den Fällen des § 20 Abs. 2 Z 1, 2 und 5 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes,

2.

bei Vorliegen von in bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften enthaltenen Gründen, die den in § 20 Abs. 2 Z 4 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes genannten gleichartig sind,

3.

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand beim Land Wien, im Fall des § 3 Abs. 2 Z 1 mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand beim Bund, im Fall des § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 mit dem Ausscheiden aus der Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder Gleichbehandlungsbeauftragter.

(3) § 20 Abs. 2 Z 6 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Enthebung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Gleichbehandlungskommission und der Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter) von der Landesregierung zu verfügen ist.

(4) Die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als Gleichbehandlungsbeauftragter endet auch mit dem Wegfall der in § 4 Abs. 1 dritter Satz genannten Voraussetzung.

(5) Endet die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als Gleichbehandlungsbeauftragter (Stellvertreterin, Stellvertreter) oder als Kontaktfrau vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsdauer, ist für den Rest der Funktionsdauer eine neue Funktionsträgerin oder ein neuer Funktionsträger innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden der früheren Funktionsträgerin oder des früheren Funktionsträgers zu bestellen.

(6) Ruht die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Gleichbehandlungskommission, einer oder eines Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin, Stellvertreters) oder einer Kontaktfrau länger als sechs Monate, ist für die restliche Dauer des Ruhens eine neue Funktionsträgerin oder ein neuer Funktionsträger (Ersatzmitglied, Stellvertreterin, Stellvertreter) zu bestellen. Für diese Bestellung finden jene Bestimmungen Anwendung, welche für die Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes), der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin, Stellvertreters) oder der Kontaktfrau, deren oder dessen Funktion ruht, gegolten haben.

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