§ 2 W-LLGBG Mit der Gleichbehandlung und der Bekämpfung von Diskriminierung befasste Organe

W-LLGBG - Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Folgende Organe sind mit der Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Sinn der §§ 3 bis 9 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, der Frauenförderung im Sinn der §§ 11 bis 11d B-GlBG sowie der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Sinn der §§ 13 bis 16a B-GlBG befasst:

1.

die Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer (kurz: Gleichbehandlungskommission),

2.

die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrerinnen und Landeslehrer (kurz: Gleichbehandlungsbeauftragte),

3.

die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen für Landeslehrerinnen und Landeslehrer (kurz: Arbeitsgruppe),

4.

die Kontaktfrauen für Landeslehrerinnen und Landeslehrer gemäß § 35 B-GlBG (kurz: Kontaktfrauen).

In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 W-LLGBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 W-LLGBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 W-LLGBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 W-LLGBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 W-LLGBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 W-LLGBG
§ 3 W-LLGBG