§ 4 W-LLGBG Bestellung und Geschäftsführung der Gleichbehandlungsbeauftragten

Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen sind zwei Gleichbehandlungsbeauftragte und für die öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen ist eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder ein Gleichbehandlungsbeauftragter zu bestellen. Für jede Gleichbehandlungsbeauftragte und jeden Gleichbehandlungsbeauftragten ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter) müssen dem Personalstand einer zu ihrem Wirkungsbereich gehörenden Pflichtschule angehören.

(2) Von denDen beiden für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen zu bestellenden Gleichbehandlungsbeauftragten ist einesind bei deren Bestellung (Abs. 3) zwei möglichst gleich große Wirkungsbereiche zuzuordnen, die jeweils aus einer oder einer für den Wirkungsbereich der Inspektionsbezirke 1 bis 11 und die oder der andere für die Inspektionsbezirke 12 bis 18 zu bestellenmehreren Bildungsregionen gebildet werden.

(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter) sind von der Landesregierung auf fünf Jahre zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Lehrerin oder des zu bestellenden Lehrers. Wiederbestellungen sind zulässig.

(4) Vor der Bestellung ist für jede Gleichbehandlungsbeauftragte oder jeden Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin, Stellvertreter) ein Dreiervorschlag der Gleichbehandlungskommission in der Zusammensetzung gemäß § 3 Abs. 2 einzuholen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter) sind in Ausübung ihrer Funktion selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(6) Die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter) dürfen in der Ausübung ihrer Funktion nicht eingeschränkt und wegen dieser nicht benachteiligt werden. Sie haben bei Ausübung ihrer Funktion auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(7) § 29 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.2018

(1) Für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen sind zwei Gleichbehandlungsbeauftragte und für die öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen ist eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder ein Gleichbehandlungsbeauftragter zu bestellen. Für jede Gleichbehandlungsbeauftragte und jeden Gleichbehandlungsbeauftragten ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter) müssen dem Personalstand einer zu ihrem Wirkungsbereich gehörenden Pflichtschule angehören.

(2) Von denDen beiden für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen zu bestellenden Gleichbehandlungsbeauftragten ist einesind bei deren Bestellung (Abs. 3) zwei möglichst gleich große Wirkungsbereiche zuzuordnen, die jeweils aus einer oder einer für den Wirkungsbereich der Inspektionsbezirke 1 bis 11 und die oder der andere für die Inspektionsbezirke 12 bis 18 zu bestellenmehreren Bildungsregionen gebildet werden.

(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter) sind von der Landesregierung auf fünf Jahre zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Lehrerin oder des zu bestellenden Lehrers. Wiederbestellungen sind zulässig.

(4) Vor der Bestellung ist für jede Gleichbehandlungsbeauftragte oder jeden Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin, Stellvertreter) ein Dreiervorschlag der Gleichbehandlungskommission in der Zusammensetzung gemäß § 3 Abs. 2 einzuholen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter) sind in Ausübung ihrer Funktion selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(6) Die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter) dürfen in der Ausübung ihrer Funktion nicht eingeschränkt und wegen dieser nicht benachteiligt werden. Sie haben bei Ausübung ihrer Funktion auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(7) § 29 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.

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