Gesetzesaktualisierungen

5 Gesetze aktualisiert am 20.01.2018

Gesetze 1-5 von 5

1 Paragraf zu Oö. EAP-Gesetz (Oö. EAP-G) aktualisiert


§ 3 Oö. EAP-G § 3

(1) Für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes übt das Amt der Oö. Landesregierung die Funktion des Einheitlichen Ansprechpartners aus. Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten oder den Gemeindebehörden können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden... mehr lesen...


Aktualisiert am 20.01.18

2 Paragrafen zu Oö. Abgabengesetz (Oö. AbgG) aktualisiert


§ 8 Oö. AbgG § 8

(1) Partei ist1.im Abgabenverfahren die bzw. der Abgabepflichtige,2.im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht auch jede Person, die ein Rechtsmittel einbringt, einem Rechtsmittelverfahren beigetreten ist oder einen Vorlageantrag gestellt hat. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017))(2) Pa... mehr lesen...


§ 2 Oö. AbgG § 2

(1) Sachlich zuständige Abgabenbehörden sind in den Angelegenheiten1.der Landesabgaben die Landesregierung,2.der von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu verwaltenden Abgabena)in Städten mit eigenem Statut das nach dem jeweiligen Statut zuständige Organ,b)in anderen Gemeinden das nach der ... mehr lesen...


Aktualisiert am 20.01.18

2 Paragrafen zu Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 (Oö. BBG 1992) aktualisiert


§ 27 Oö. BBG 1992 § 27

(1) Für die Haushaltsführung und die Vermögensgebarung des Gemeindeverbandes gelten das IV. und das V. Hauptstück der O.ö. Gemeindeordnung 1990, jedoch ausgenommen § 67 und § 70 bis § 72, § 76 Abs. 2, 3, 5 und 7, § 81 Abs. 2 und 3, § 82, § 88 und § 89, § 92 Abs. 4 sowie § 93 Abs. 1 erster Satz, s... mehr lesen...


§ 25 Oö. BBG 1992 § 25

(1) Der Verbandsversammlung obliegt1.die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verbandsausschusses;2.die Erlassung der Geschäftsordnung (§ 22 Abs. 3);3.die Ausübung der in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse.(2) Dem Verbandsausschuß obliegt die Bes... mehr lesen...


Aktualisiert am 20.01.18

2 Paragrafen zu Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (Oö. G-PVG) aktualisiert


§ 39 Oö. G-PVG § 39

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestehenden Organe der örtlichen Personalvertretung - sofern vorhanden - der Gemeinde, sonst vergleichbarer Art (örtliche Organisation der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten), haben in Vertretung der Interessen der Bediensteten die Geschäfte der ... mehr lesen...


§ 37 Oö. G-PVG § 37

(1) Der Gemeindevorstand (Stadtrat, Stadtsenat) hat als Aufsichtsbehörde die Aufsicht über die Rechtsperson Personalvertretung (§ 3 Abs. 5) zu führen. Die Aufsichtsbehörde wird auf Antrag oder von Amts wegen tätig. Zur Antragstellung an die Aufsichtsbehörde ist jede(r) Bedienstete berechtigt, für... mehr lesen...


Aktualisiert am 20.01.18
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