§ 3 Oö. EAP-G § 3

Oö. EAP-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes übt das Amt der Oö. Landesregierung die Funktion des Einheitlichen Ansprechpartners aus. Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten oder den Gemeindebehörden erster Instanz können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, LGBl.Nr. 90/201349/2017, 49/201795/2017)

(2) § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 AVG sind auf Anbringen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Anbringen gemäß Abs. 1 und von einem anderen einheitlichen Ansprechpartner weitergeleitete Anbringen ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:

1.

wenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt, an die zuständige Stelle;

2.

ansonsten an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner.

Der einheitliche Ansprechpartner hat den Einschreitenden von einer solchen Weiterleitung zu verständigen.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(4) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs. 1 bei einem einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Einschreitende bzw. den Einschreitenden darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung.

(5) Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs. 1 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der bzw. des Einschreitenden an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreitende bzw. den Einschreitenden an diese zu weisen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 21.07.2017 bis 30.06.2018

(1) Für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes übt das Amt der Oö. Landesregierung die Funktion des Einheitlichen Ansprechpartners aus. Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten oder den Gemeindebehörden erster Instanz können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, LGBl.Nr. 90/201349/2017, 49/201795/2017)

(2) § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 AVG sind auf Anbringen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Anbringen gemäß Abs. 1 und von einem anderen einheitlichen Ansprechpartner weitergeleitete Anbringen ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:

1.

wenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt, an die zuständige Stelle;

2.

ansonsten an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner.

Der einheitliche Ansprechpartner hat den Einschreitenden von einer solchen Weiterleitung zu verständigen.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(4) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs. 1 bei einem einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Einschreitende bzw. den Einschreitenden darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung.

(5) Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs. 1 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der bzw. des Einschreitenden an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreitende bzw. den Einschreitenden an diese zu weisen.

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