§ 2 Oö. AbgG § 2

Oö. Abgabengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Sachlich zuständige Abgabenbehörden sind in den Angelegenheiten

1.

der Landesabgaben die Landesregierung,

2.

der von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu verwaltenden Abgaben

a)

in Städten mit eigenem Statut diedas nach dem jeweiligen Statut zuständigen Organezuständige Organ,

b)

in anderen Gemeinden diedas nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 zuständigen Organezuständige Organ,

3.

der von einem Gemeindeverband im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu verwaltenden Abgaben in erster Instanz das nach den gesetzlichen Vorschriften über die Bildung des Gemeindeverbands zur Vertretung des Verbands nach außen zuständige Organ, in zweiter Instanz der Verbandsausschuss,

4.

der von den Gemeinden im vom Land übertragenen Wirkungsbereich zu verwaltenden Abgaben die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister,

5.

der von einem Gemeindeverband im vom Land übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu verwaltenden Abgaben das nach den gesetzlichen Vorschriften über die Bildung des Gemeindeverbands zur Vertretung des Verbands nach außen zuständige Organ.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(2) Vollstreckungsbehörde ist in den Angelegenheiten

1.

der Landesabgaben die Landesregierung,

2.

der von den Gemeinden zu verwaltenden Abgaben die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister,

3.

der von einem Gemeindeverband zu verwaltenden Abgaben das nach den gesetzlichen Vorschriften über die Bildung des Gemeindeverbands zur Vertretung des Verbands nach außen zuständige Organ.

(3) Verwaltungsstrafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2018

(1) Sachlich zuständige Abgabenbehörden sind in den Angelegenheiten

1.

der Landesabgaben die Landesregierung,

2.

der von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu verwaltenden Abgaben

a)

in Städten mit eigenem Statut diedas nach dem jeweiligen Statut zuständigen Organezuständige Organ,

b)

in anderen Gemeinden diedas nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 zuständigen Organezuständige Organ,

3.

der von einem Gemeindeverband im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu verwaltenden Abgaben in erster Instanz das nach den gesetzlichen Vorschriften über die Bildung des Gemeindeverbands zur Vertretung des Verbands nach außen zuständige Organ, in zweiter Instanz der Verbandsausschuss,

4.

der von den Gemeinden im vom Land übertragenen Wirkungsbereich zu verwaltenden Abgaben die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister,

5.

der von einem Gemeindeverband im vom Land übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu verwaltenden Abgaben das nach den gesetzlichen Vorschriften über die Bildung des Gemeindeverbands zur Vertretung des Verbands nach außen zuständige Organ.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(2) Vollstreckungsbehörde ist in den Angelegenheiten

1.

der Landesabgaben die Landesregierung,

2.

der von den Gemeinden zu verwaltenden Abgaben die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister,

3.

der von einem Gemeindeverband zu verwaltenden Abgaben das nach den gesetzlichen Vorschriften über die Bildung des Gemeindeverbands zur Vertretung des Verbands nach außen zuständige Organ.

(3) Verwaltungsstrafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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