§ 8 Oö. AbgG § 8

Oö. Abgabengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Partei ist

1.

im Abgabenverfahren die bzw. der Abgabepflichtige,

2.

im Berufungsverfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden oder im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht auch jede Person, die ein Rechtsmittel einbringt, einem Rechtsmittelverfahren beigetreten ist oder einen Vorlageantrag gestellt hat. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017))

(2) Parteien des Abgabenverfahrens sind ferner

1.

im Verfahren über eine Zwangs-, Ordnungs- oder Mutwillensstrafe die Personen, gegen die eine solche Strafe verhängt wird;

2.

im Verfahren über einen Kostenersatz die Personen, denen die Verpflichtung zum Kostenersatz auferlegt wird.

(3) Andere als die genannten Personen haben die Rechtsstellung einer Partei dann und soweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeiten einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.

(4) Partei im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist auch die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder deren Säumnis geltend gemacht wird. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2018

(1) Partei ist

1.

im Abgabenverfahren die bzw. der Abgabepflichtige,

2.

im Berufungsverfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden oder im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht auch jede Person, die ein Rechtsmittel einbringt, einem Rechtsmittelverfahren beigetreten ist oder einen Vorlageantrag gestellt hat. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017))

(2) Parteien des Abgabenverfahrens sind ferner

1.

im Verfahren über eine Zwangs-, Ordnungs- oder Mutwillensstrafe die Personen, gegen die eine solche Strafe verhängt wird;

2.

im Verfahren über einen Kostenersatz die Personen, denen die Verpflichtung zum Kostenersatz auferlegt wird.

(3) Andere als die genannten Personen haben die Rechtsstellung einer Partei dann und soweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeiten einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.

(4) Partei im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist auch die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder deren Säumnis geltend gemacht wird. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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