Gesetzesaktualisierungen

3 Gesetze aktualisiert am 16.05.2018

Gesetze 1-3 von 3

15 Paragrafen zu Eichstellenverordnung (EichstellenV) aktualisiert


§ 12 EichstellenV

(1) Die Prüfmethode des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen gemäß § 11 Abs. 1 bis 8 wird wie folgt festgelegt:1.Es ist eine Anzahl von Messgeräten, die bereits geeicht worden sind oder deren Eichung gerade durchgeführt wird, nach der Kategorie der Eichstelle gemäß Abs. 2 auszuwählen. Die A... mehr lesen...


§ 13 EichstellenV Meldepflichten

(1) Wird die eichtechnische Prüfung in einem ständig benutzten eichtechnischen Prüfraum durchgeführt, so hat die Eichstelle am Ende jedes zweiten Monats die Summe der im laufenden Jahr geeichten Messgeräte unter Verwendung der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellten ... mehr lesen...


§ 14 EichstellenV

Über die innerhalb eines Jahres durchgeführten Ermächtigungen, Einschränkungen und Entzüge sowie Überwachungen und deren Ergebnisse hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort spätestens im Februar des Folgejahres einen Jahresb... mehr lesen...


§ 15 EichstellenV Kosten

(1) Die Eichstelle hat für die Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 5 jeweils an Verwaltungsabgaben zu entrichten:1.als Grundgebühr 1 150 Euro, sowie2.zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden Zeichnungsberechtigten 650 Euro.(2) Die Eichstelle hat für eine Abänderung des Bescheides an Verwaltungsa... mehr lesen...


§ 16 EichstellenV Notifikation

(1) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37 in der Fassung der Rich... mehr lesen...


§ 2 EichstellenV Messgerätearten

Eichstellen können für die Eichung von Messgeräten, die gemäß § 8, § 9, § 11, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Z 4, 6 und 7 sowie § 13 Abs. 3 MEG eichpflichtig sind, ermächtigt werden. mehr lesen...


§ 3 EichstellenV Allgemeine Voraussetzungen für die Ermächtigung

(1) Die Ermächtigung als Eichstelle ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der Abs. 2 bis 10 erfüllt sind.(2) Der Antragsteller muss seinen Wohnsitz bzw. seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum... mehr lesen...


§ 4 EichstellenV Erfordernisse für Leiter oder Zeichnungsberechtigte einer Eichstelle

(1) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde als Leiter oder als Zeichnungsberechtigter der Eichstelle hat erbracht, wer die Anforderungen nach § 3 Abs. 5 erfüllt und mindestens sechs Monate lang eine vergleichbare Tätigkeit ausgeführt hat.(2) Eine Tätigkeit als Leiter oder Zeichnungsberechtigte... mehr lesen...


§ 5 EichstellenV Rechte und Pflichten von Eichstellen

Eichstellen sind berechtigt:1.eichfähige Messgeräte zu eichen;2.Eichscheine gemäß § 9 auszustellen;3.das im Anhang festgelegte Zeichen (Logo) des Österreichischen Eichdienstes (Bundeswappen mit rechts stehender Schrift “EICHDIENST” umgeben von einer Ellipse) bei allen Tätigkeiten zu verwenden, di... mehr lesen...


§ 6 EichstellenV

(1) Eichstellen haben die eichtechnischen Prüfungen entsprechend den Eichvorschriften, der jeweiligen Zulassung zur Eichung und den im Rahmen der Ermächtigung genehmigten Verfahren selbst durchzuführen.(2) Entsprechen die Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen, so sind auf den Messgeräten... mehr lesen...


§ 7 EichstellenV Verantwortlichkeit des Leiters und der Zeichnungsberechtigten

(1) Der Leiter der Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass1.die Eichungen oder die technischen Prüfungen nach § 5 Z 5 ordnungsgemäß vorgenommen werden;2.Eichstempel und Sicherungsstempel gegen missbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind und3.Stempelmaterialien, die eine Jahreszahl vom... mehr lesen...


§ 8 EichstellenV Eichzeichen, Jahreszeichen und Eichschein

(1) Es sind Eichzeichen und Jahreszeichen gemäß § 19 der Eich-Zulassungsverordnung, BGBl. Nr. 785/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 31/2016, unter Beachtung der Bestimmungen der Eichvorschriften und der jeweiligen Zulassung anzubringen.(2) Der Eichstempel besteht aus dem Ei... mehr lesen...


§ 10 EichstellenV Erteilung, Änderung, Erweiterung, Einschränkung, Entzug und Erlöschen der Ermächtigung

(1) Der Antrag auf Ermächtigung als Eichstelle ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen schriftlich einzubringen.(2) Der Antrag auf Ermächtigung hat mindestens die folgenden Angaben zu enthalten:1.Name und Anschrift des Antragstellers bzw. der Eichstelle,2.Angaben über rechtliche bzw. wi... mehr lesen...


§ 11 EichstellenV Überwachung von Eichstellen

(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die von den Eichstellen geeichten Messgeräte auf Einhaltung der Eichvorschriften und der jeweiligen Zulassung zur Eichung gemäß § 12 zu überwachen.(2) Für jedes überprüfte Messgerät, das nicht den geltenden Anforderungen entspricht, und somit M... mehr lesen...


Eichstellenverordnung (EichstellenV) Fundstelle

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betreffend Eichstellen – EichstellenVStF: BGBl. II Nr. 93/2004 Änderung BGBl. II Nr. 314/2011BGBl. II Nr. 93/2018Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 35 Abs. 4, 36 Abs. 3 und 57 Abs. 1 des Maß- und ... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.05.18

3 Paragrafen zu Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV) aktualisiert


§ 23c GGBV Ausstellung der Bescheinigung

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung der Bescheinigung zur Verfügung zu stellen. Dessen Einrichtung und Betrieb erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Diese ist funktionell Auftragsverarbeiter im... mehr lesen...


§ 51 GGBV In-Kraft-Treten

(1) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 214/2005 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft.(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 43/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.(3) Die Änderung des § 23c Abs. 1 sowie des Musters zu § 23c Abs. 4... mehr lesen...


Anl. 1 GGBV

NR. DER BESCHEINIGUNG: ......................................................................................................................NAME: ......................................................................................................................................................... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.05.18

1 Paragraf zu Weltraumverordnung (WV) aktualisiert


§ 2 WV Genehmigungsantrag

(1) Zum Nachweis der nötigen Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkenntnis zur Durchführung der Weltraumaktivität (§ 4 Abs. 1 Z 1 des Weltraumgesetzes) sind vom Betreiber beizulegen:1.ein Zertifikat über eine erfolgte Sicherheitsüberprüfung im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.05.18
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