§ 2 WV Genehmigungsantrag

Weltraumverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Zum Nachweis der nötigen Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkenntnis zur Durchführung der Weltraumaktivität (§ 4 Abs. 1 Z 1 des Weltraumgesetzes) sind vom Betreiber beizulegen:

1.

ein Zertifikat über eine erfolgte Sicherheitsüberprüfung im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der geltenden Fassung, oder Verlässlichkeitsprüfung im Sinne des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000, in der geltenden Fassung, des Betreibers oder, soweit es sich um eine juristische Person handelt, des für die Weltraumaktivität verantwortlichen Vertreters,

2.

Qualifikationsnachweise des Betreibers sowie der an der Weltraumaktivität verantwortlich mitwirkenden Personen,

3.

ein Verzeichnis der bisher vom Betreiber durchgeführten Aktivitäten im Bereich der Weltraumtechnologie oder verwandten Bereichen,

4.

ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit samt Kosten- und Finanzierungsplan der Weltraumaktivität,

5.

sämtliche Verträge im Zusammenhang mit der Weltraumaktivität, insbesondere Startvertrag und Zulieferverträge,

6.

ein Konzept zur Darstellung der geplanten Aufgabenstellung, Zweck und Ziel der Weltraumaktivität,

7.

ein Nachweis, welcher die technischen Details der Weltraumaktivität darstellt, insbesondere das angestrebte Frequenzspektrum und die Orbitalposition, die Energieversorgung, die Beschreibung der vorgesehenen Nutzlast, die Kommunikationsstrategie, die technischen Details der Bodenstation, verwendete Technologien auf Subsystemebene und

8.

Unterlagen über die Dauer und Beendigung der Weltraumaktivität.

(2) Zum Nachweis, dass die Weltraumaktivität keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung, die Sicherheit von Personen und Sachen und für die Gesundheit darstellt (§ 4 Abs. 1 Z 2 des Weltraumgesetzes), sind vom Betreiber beizulegen:

1.

ein Nachweis zur Einhaltung eines auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Erkenntnisstandes fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Kommt die Einhaltung im konkreten Fall nicht in Betracht oder ist der Nachweis nicht möglich, so ist glaubhaft zu machen, dass die Weltraumaktivität dennoch keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung, die Sicherheit von Personen und Sachen und für die Gesundheit darstellt,

2.

die Ergebnisse der Tests, mit denen nach dem Stand der Technik die Sicherheit und die Solidität des Weltraumobjekts geprüft wurde,

3.

die, für den Fall des Ausfalls der Kommunikations- oder Datenverbindungen, den Verlust der Kontrolle über den Weltraumgegenstand, den Ausfall wesentlicher Systeme zur Stromversorgung, zur Lageregelung oder zur Flugbahnkontrolle und ähnlicher außergewöhnlicher Betriebsereignisse erarbeiteten Notfallpläne und

4.

Angaben, inwiefern die Weltraumaktivität die Beobachtung der Erde miteinschließt und welche Daten dabei gewonnen werden. Insbesondere ist auf den Grad der Auflösung etwaiger Aufnahmen der Erdoberfläche wie auf die geplante Weitergabe von Daten, in rohem oder in verarbeitetem Zustand, hinzuweisen. Sollen im Zuge der Weltraumaktivität Daten im Sinne der der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1. und des Datenschutzgesetzes 2000Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, verarbeitet werden, sind die für die Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten erforderlichen GenehmigungenEinwilligungen vorzulegen.

(3) Zum Nachweis, dass die Weltraumaktivität der nationalen Sicherheit, völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen Österreichs nicht zuwiderläuft (§ 4 Abs. 1 Z 3 des Weltraumgesetzes), werden die unter Abs. 1 beigelegten Unterlagen der Beurteilung herangezogen sowie sind vom Betreiber insbesondere beizulegen:

1.

Unterlagen, welche über die geplante Nutzung und den Empfängerkreis der gewonnenen Daten im Sinne des Abs. 2 Z 4 Auskunft geben,

2.

Angaben zur Fracht des Weltraumgegenstandes.

(4) Zum Nachweis entsprechender Vorkehrungen für die Vermeidung von Weltraummüll im Sinne des § 5 des Weltraumgesetzes (§ 4 Abs. 1 Z 4 des Weltraumgesetzes) sind vom Betreiber beizulegen:

1.

ein Bericht über die entsprechend dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der international anerkannten Richtlinien, insbesondere

a)

zur Vermeidung von Weltraummüll und Missionsrückständen während des gewöhnlichen Betriebs,

b)

zur Vermeidung des Auseinanderbrechens des Weltraumgegenstandes in der Erdumlaufbahn,

c)

zur Entfernung des Weltraumgegenstandes nach Ende der Weltraumaktivität, entweder durch kontrollierten Absturz oder durch das Verbringen in eine ausreichend hohe Erdumlaufbahn („graveyard orbit“), wobei bei nicht manövrierfähigen Weltraumobjekten die Erdumlaufbahn so zu wählen ist, dass diese nach Ende ihres Betriebs voraussichtlich nicht länger als 25 Jahre in der Erdumlaufbahn verbleiben,

2.

eine Darstellung über die zur Vermeidung von Zusammenstößen mit anderen Weltraumgegenständen im Weltraum getroffenen Maßnahmen.

(5) Zum Nachweis, dass der Weltraumgegenstand keine gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Substanzen enthält, die zu einer schädlichen Verunreinigung des Weltraums oder schädlichen Veränderung der Umwelt führen können (§ 4 Abs. 1 Z 5 des Weltraumgesetzes ), sind vom Betreiber geeignete Unterlagen beizulegen.

(6) Zum Nachweis, dass die für den Funkbetrieb des Weltraumobjektes erforderlichen Frequenzen und Orbitalpositionen rechtmäßig genutzt werden dürfen, sind vom Betreiber geeignete Bewilligungen, oder die für eine Frequenzkoordination mit der Internationale Fernmeldeunion (ITU) erforderlichen Unterlagen (§ 4 Abs. 1 Z 6 des Weltraumgesetzes) beizulegen.

(7) Zum Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung im Sinne des § 4 Abs. 4 des Weltraumgesetzes, sind vom Betreiber geeignete Unterlagen beizulegen, wenn er nicht nach § 3 eine Befreiung von der Versicherungspflicht oder Herabsetzung der Versicherungssumme beantragt oder der Bund selbst Betreiber der Weltraumaktivität ist.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 27.02.2015 bis 24.05.2018

(1) Zum Nachweis der nötigen Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkenntnis zur Durchführung der Weltraumaktivität (§ 4 Abs. 1 Z 1 des Weltraumgesetzes) sind vom Betreiber beizulegen:

1.

ein Zertifikat über eine erfolgte Sicherheitsüberprüfung im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der geltenden Fassung, oder Verlässlichkeitsprüfung im Sinne des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000, in der geltenden Fassung, des Betreibers oder, soweit es sich um eine juristische Person handelt, des für die Weltraumaktivität verantwortlichen Vertreters,

2.

Qualifikationsnachweise des Betreibers sowie der an der Weltraumaktivität verantwortlich mitwirkenden Personen,

3.

ein Verzeichnis der bisher vom Betreiber durchgeführten Aktivitäten im Bereich der Weltraumtechnologie oder verwandten Bereichen,

4.

ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit samt Kosten- und Finanzierungsplan der Weltraumaktivität,

5.

sämtliche Verträge im Zusammenhang mit der Weltraumaktivität, insbesondere Startvertrag und Zulieferverträge,

6.

ein Konzept zur Darstellung der geplanten Aufgabenstellung, Zweck und Ziel der Weltraumaktivität,

7.

ein Nachweis, welcher die technischen Details der Weltraumaktivität darstellt, insbesondere das angestrebte Frequenzspektrum und die Orbitalposition, die Energieversorgung, die Beschreibung der vorgesehenen Nutzlast, die Kommunikationsstrategie, die technischen Details der Bodenstation, verwendete Technologien auf Subsystemebene und

8.

Unterlagen über die Dauer und Beendigung der Weltraumaktivität.

(2) Zum Nachweis, dass die Weltraumaktivität keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung, die Sicherheit von Personen und Sachen und für die Gesundheit darstellt (§ 4 Abs. 1 Z 2 des Weltraumgesetzes), sind vom Betreiber beizulegen:

1.

ein Nachweis zur Einhaltung eines auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Erkenntnisstandes fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Kommt die Einhaltung im konkreten Fall nicht in Betracht oder ist der Nachweis nicht möglich, so ist glaubhaft zu machen, dass die Weltraumaktivität dennoch keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung, die Sicherheit von Personen und Sachen und für die Gesundheit darstellt,

2.

die Ergebnisse der Tests, mit denen nach dem Stand der Technik die Sicherheit und die Solidität des Weltraumobjekts geprüft wurde,

3.

die, für den Fall des Ausfalls der Kommunikations- oder Datenverbindungen, den Verlust der Kontrolle über den Weltraumgegenstand, den Ausfall wesentlicher Systeme zur Stromversorgung, zur Lageregelung oder zur Flugbahnkontrolle und ähnlicher außergewöhnlicher Betriebsereignisse erarbeiteten Notfallpläne und

4.

Angaben, inwiefern die Weltraumaktivität die Beobachtung der Erde miteinschließt und welche Daten dabei gewonnen werden. Insbesondere ist auf den Grad der Auflösung etwaiger Aufnahmen der Erdoberfläche wie auf die geplante Weitergabe von Daten, in rohem oder in verarbeitetem Zustand, hinzuweisen. Sollen im Zuge der Weltraumaktivität Daten im Sinne der der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1. und des Datenschutzgesetzes 2000Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, verarbeitet werden, sind die für die Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten erforderlichen GenehmigungenEinwilligungen vorzulegen.

(3) Zum Nachweis, dass die Weltraumaktivität der nationalen Sicherheit, völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen Österreichs nicht zuwiderläuft (§ 4 Abs. 1 Z 3 des Weltraumgesetzes), werden die unter Abs. 1 beigelegten Unterlagen der Beurteilung herangezogen sowie sind vom Betreiber insbesondere beizulegen:

1.

Unterlagen, welche über die geplante Nutzung und den Empfängerkreis der gewonnenen Daten im Sinne des Abs. 2 Z 4 Auskunft geben,

2.

Angaben zur Fracht des Weltraumgegenstandes.

(4) Zum Nachweis entsprechender Vorkehrungen für die Vermeidung von Weltraummüll im Sinne des § 5 des Weltraumgesetzes (§ 4 Abs. 1 Z 4 des Weltraumgesetzes) sind vom Betreiber beizulegen:

1.

ein Bericht über die entsprechend dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der international anerkannten Richtlinien, insbesondere

a)

zur Vermeidung von Weltraummüll und Missionsrückständen während des gewöhnlichen Betriebs,

b)

zur Vermeidung des Auseinanderbrechens des Weltraumgegenstandes in der Erdumlaufbahn,

c)

zur Entfernung des Weltraumgegenstandes nach Ende der Weltraumaktivität, entweder durch kontrollierten Absturz oder durch das Verbringen in eine ausreichend hohe Erdumlaufbahn („graveyard orbit“), wobei bei nicht manövrierfähigen Weltraumobjekten die Erdumlaufbahn so zu wählen ist, dass diese nach Ende ihres Betriebs voraussichtlich nicht länger als 25 Jahre in der Erdumlaufbahn verbleiben,

2.

eine Darstellung über die zur Vermeidung von Zusammenstößen mit anderen Weltraumgegenständen im Weltraum getroffenen Maßnahmen.

(5) Zum Nachweis, dass der Weltraumgegenstand keine gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Substanzen enthält, die zu einer schädlichen Verunreinigung des Weltraums oder schädlichen Veränderung der Umwelt führen können (§ 4 Abs. 1 Z 5 des Weltraumgesetzes ), sind vom Betreiber geeignete Unterlagen beizulegen.

(6) Zum Nachweis, dass die für den Funkbetrieb des Weltraumobjektes erforderlichen Frequenzen und Orbitalpositionen rechtmäßig genutzt werden dürfen, sind vom Betreiber geeignete Bewilligungen, oder die für eine Frequenzkoordination mit der Internationale Fernmeldeunion (ITU) erforderlichen Unterlagen (§ 4 Abs. 1 Z 6 des Weltraumgesetzes) beizulegen.

(7) Zum Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung im Sinne des § 4 Abs. 4 des Weltraumgesetzes, sind vom Betreiber geeignete Unterlagen beizulegen, wenn er nicht nach § 3 eine Befreiung von der Versicherungspflicht oder Herabsetzung der Versicherungssumme beantragt oder der Bund selbst Betreiber der Weltraumaktivität ist.

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