§ 8 EichstellenV Eichzeichen, Jahreszeichen und Eichschein

Eichstellenverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Es sind Eichzeichen und Jahreszeichen gemäß § 19 der Eich-Zulassungsverordnung, BGBl. Nr. 785/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 785/1992BGBl. II Nr. 31/2016, unter Beachtung der Bestimmungen der Eichvorschriften und der jeweiligen Zulassung anzubringen.

(2) Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen.

(3) Der Sicherungsstempel besteht aus dem Eichzeichen.

(4) Kundeninformationen, die auf den voraussichtlichen Ablauf der Nacheichfrist hinweisen, dürfen nach Abschluss der Eichung nur auf jenen Messgeräten zusätzlich angebracht werden, die von der Eichstelle selbst einer Eichung unterzogen wurden und sind mit der Nummer der Eichstelle zu versehen.

(5) Die Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass die bei der Eichung anzubringenden Stempel eindeutig erkennbar sind. Gegebenenfalls ist das Stempelmaterial zu erneuern.

(6) Stempelmaterialien aus Blei können durch andere geeignete Materialien ersetzt werden.

Stand vor dem 08.05.2018

In Kraft vom 28.09.2011 bis 08.05.2018

(1) Es sind Eichzeichen und Jahreszeichen gemäß § 19 der Eich-Zulassungsverordnung, BGBl. Nr. 785/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 785/1992BGBl. II Nr. 31/2016, unter Beachtung der Bestimmungen der Eichvorschriften und der jeweiligen Zulassung anzubringen.

(2) Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen.

(3) Der Sicherungsstempel besteht aus dem Eichzeichen.

(4) Kundeninformationen, die auf den voraussichtlichen Ablauf der Nacheichfrist hinweisen, dürfen nach Abschluss der Eichung nur auf jenen Messgeräten zusätzlich angebracht werden, die von der Eichstelle selbst einer Eichung unterzogen wurden und sind mit der Nummer der Eichstelle zu versehen.

(5) Die Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass die bei der Eichung anzubringenden Stempel eindeutig erkennbar sind. Gegebenenfalls ist das Stempelmaterial zu erneuern.

(6) Stempelmaterialien aus Blei können durch andere geeignete Materialien ersetzt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten