(1)Absatz einsFür das Inkrafttreten des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I 15/2013, gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 2013,, gilt Folgendes:1.Ziffer einsDas Kindschafts- und... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gericht hat das Anerkenntnis für rechtsunwirksam zu erklären1.Ziffer einsvon Amts wegen, wenna)Litera adas Anerkenntnis oder – im Fall des § 147 Abs. 2 – die Zustimmung des Kindes oder die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter nicht den Formvorschriften entspr... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Vater hat das Gericht den Mann festzustellen, von dem das Kind abstammt. Der Antrag kann vom Kind gegen den Mann oder von diesem gegen das Kind gestellt werden.(2)Absatz 2Auf Antrag des Kindes kann der Mann als Vater festgestellt werden, welcher der Mutter innerhalb von nicht me... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer in einem Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung und auf Beseitigung des widerrechtlichen Zustandes klagen. Der Anspruch auf Unterlassung umfasst auch den Anspruch auf Beseitigung eines der Unterlassungsverpflic... mehr lesen...
(1)Absatz einsApotheken dürfen Suchtmittel nach Maßgabe der das Apotheken- und Arzneimittelwesen regelnden Vorschriften, hinsichtlich der suchtgifthaltigen Arzneimittel auch unter den Beschränkungen der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Durchführungsverordnungen, untereinander, gegen Verschreibun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, nur gestattet1.Ziffer einsden Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitte... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 3 Abs. 2a, § 3a Abs. 4, § 5a Abs. 1 Z 2, § 5b Abs. 6, § 10a Abs. 1, § 19a Abs. 3 und § 27b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.Die Landesges... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesgesundheitsagentur hat die Mittel gemäß § 59 Abs. 6 Z 2 lit. d zur Finanzierung von Vorhaben zum Aufbau von überregionalen Versorgungsangeboten für folgende Zwecke einzusetzen:Die Bundesgesundheitsagentur hat die Mittel gemäß Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 2, Litera d, zur... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber den Einsatz der für die Finanzierung von Projekten und Planungen gemäß § 59 Abs. 6 Z 2 lit. b einzubehaltenden Mittel entscheidet die Bundesgesundheitsagentur.Über den Einsatz der für die Finanzierung von Projekten und Planungen gemäß Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 2, Litera b,... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen und zur Förderung wesentlicher Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen mit überregionaler Bedeutung, insbesondere mit Bezug zu den Gesundheitszielen Österreich können von der Bundesgesundheitsagentur hö... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesgesundheitsagentur hat die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens (§ 59 Abs. 6 Z 2 lit. a) zur Erreichung folgender Ziele einzusetzen:Die Bundesgesundheitsagentur hat die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens (Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a,)... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mittel gemäß § 57 Abs. 4 Z 1 und 2 sind auf die Landesgesundheitsfonds nach folgendem Hundertsatzverhältnis aufzuteilen:Die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 4, Ziffer eins und 2 sind auf die Landesgesundheitsfonds nach folgendem Hundertsatzverhältnis aufzuteilen:Burgenland2,572... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bund hat der Bundesgesundheitsagentur gemäß § 56a jährlich folgende Mittel für die Finanzierung von öffentlichen Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und private Krankenanstalten der im § ... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn esIn öffentlichen Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 an... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Träger von Krankenanstalten haben hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass eine Arzneimittelkommission auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet wird.(2)Absatz 2Die Arzneim... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein hinlänglicher Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind und entsprechend der von der Arzneimittelkommission gemäß § 19a erstellten Arzneimittell... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesgesetzgebung hat die Landesregierung zu verpflichten, dass in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Ge... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn insbesondere1.Ziffer einsdie Bewilligung zur Errichtung erteilt worden ist;2.Ziffer 2die für den unmittelbaren Betrieb der Anstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtung... mehr lesen...
(1)Absatz einsSelbständige Ambulatorien bedürfen, sofern § 42d nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsan... mehr lesen...
(1)Absatz einsBettenführende Krankenanstalten bedürfen, sofern § 42d nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leist... mehr lesen...
(1)Absatz einsAbteilungen sind bettenführende Einrichtungen, die zeitlich uneingeschränkt zu betreiben sind und die im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem 1. Jänner des der Kundmachung folgenden Kalenderjahres in Wirksamkeit.(2)Absatz 2§ 15a Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 2 sowie die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 77 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 i... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur effizienten bundeseinheitlichen Seuchenbekämpfung, zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen, zur Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft ... mehr lesen...
BefähigungsprüfungPrüfungsgebühr in Prozenten des im § 5 Abs. 2 genannten BeamtengehaltesPrüfungsgebühr in Prozenten des im Paragraph 5, Absatz 2, genannten Beamtengehaltes1.Baumeister63 Prozent2.Bauträger22 Prozent3.Berufsdetektive16 Prozent4.Bewachungsgewerbe10 Prozent5.Brunnenmeister42 Prozent... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Die Meisterprüfungsstelle hat 90 Prozent des gemäß § 5 als Prüfungsgebühr bestimmten Betrags an die Mitglieder der Prüfungskommission als Entschädigung mit der Maßgabe zu entrichten, dass diese Entschädigung auch dann gebührt, wenn keine Prüfungsgebühr fällig wird. Die Entschädig... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Juli 1993 über die Durchführung von Meisterprüfungen (Allgemeine Meisterprüfungsordnung), BGBl. Nr. 454/1993, tritt gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Die Verordnung des Bun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfungsgebühr beträgt bei Durchführung der Meisterprüfung (Module 1, 2 und 3) 16 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweil... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Der Prüfungskandidat hat die Kosten für die zur Durchführung der fachlichen Arbeiten benötigten Materialien und Einrichtungen zu tragen. Werden diese Materialien und Einrichtungen von der Meisterprüfungsstelle zur Verfügung gestellt, so sind sie dem Prüfungskandidaten gegen Bezah... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der Anmeldung hat der Prüfungskandidat zu erklären, zu welchem Prüfungsteil oder zu welcher Prüfung er antreten will. Der Anmeldung sind Belege anzuschließen, die dem Nachweis folgender Daten dienen:1.Ziffer einsFamilienname und Vorname,2.Ziffer 2Geburtsdatum,3.Ziffer 3akademisch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie zur Prüfung angemeldete Person ist zeitgerecht zur Prüfung einzuladen. Die Einladung erfolgt formlos und hat jene Angaben, die für die Person zur Ablegung der Prüfung notwendig sind, zu enthalten.(2)Absatz 2Die zur Prüfung angemeldete Person kann vor Prüfungsbeginn ihren Rücktri... mehr lesen...
Paragraph 27, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Angelegenheiten des Zolltarifs oder des Zollrechts berührt sind oder Organe der Zollverwaltung tätig werden, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentens... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002, BGBl. I Nr. 28/2002, ausgenommen § 2 Abs. 6, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, ausgenommen Parag... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Falle einer Katastrophe, Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituationen hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, wenn die notwendige Versorgung der Bevölkerung sonst ernstlich ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Verbringen von Blutprodukten bedarf einer Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, die mindestens drei Wochen vor dem Verbringen zu erfolgen hat.(2)Absatz 2Zur Meldung sind berechtigt:1.Ziffer einsöffentliche Apotheken,2.Ziffer 2Anstaltsapotheken, und3.Ziffer... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.(2)Absatz 2Arzneiwaren un... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 3 bis 10 gelten nicht fürDie Paragraphen 3 bis 10 gelten nicht für1.Ziffer einsArzneispezialitäten, die eingeführt oder verbracht werden und bei denen nachgewiesen wird, dass sie gemäß § 7 des Arzneimittelgesetzes oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Antragstellung auf Ausstellung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung sind berechtigt:1.Ziffer einsöffentliche Apotheken,2.Ziffer 2Anstaltsapotheken, und3.Ziffer 3Unternehmen, die in einer Vertragspartei des EWR zum Vertrieb von Arzneiwaren oder Blutprodukten berechtigt sind.(2)A... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Verbringen von immunologischen Veterinärarzneispezialitäten, die1.Ziffer einsin einer Vertragspartei des EWR zugelassen sind, und2.Ziffer 2die zur Abwehr oder Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen oder –krankheiten benötigt werden, weil in Österreich keine immunolog... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Verbringen von Veterinärarzneispezialitäten durch hausapothekenführende Tierärzte für den Eigenverbrauch (einschließlich der Abgabe im Rahmen eines ständigen Betreuungsverhältnisses im Sinne des § 64 des Tierarzneimittelgesetzes, (TAMG) BGBl. I Nr. x/202x, bedarfDas Verbringen v... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Verbringen von in einer Vertragspartei des EWR zugelassenen oder hergestellten Arzneiwaren darf nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 1 und 2 erfolgen und bedarf – sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt – einer Meldung gemäß 3.Das Verbringen von in einer Vertragspartei des EWR zugelassene... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Verbringen von immunologischen Arzneispezialitäten, die1.Ziffer einsin einer Vertragspartei des EWR zugelassen sind, und2.Ziffer 2die zur Durchführung von im österreichischen Impfplan empfohlenen Impfungen zur Überbrückung von Lieferengpässen benötigt werden,bedarf einer Meldung... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:1.Ziffer einsArzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:a)Litera aWaren der Unterposit... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Einfuhrbescheinigung gemäß § 3 darf nur für Arzneiwaren ausgestellt werden, dieEine Einfuhrbescheinigung gemäß Paragraph 3, darf nur für Arzneiwaren ausgestellt werden, die1.Ziffer einszur Wiederausfuhr aus dem Bundesgebiet bestimmt sind, oder2.Ziffer 2für wissenschaftliche Zwe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Juli 1993 über die Durchführung von Meisterprüfungen (Allgemeine Meisterprüfungsordnung), BGBl. Nr. 454/1993, tritt gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Die Verordnung des Bun... mehr lesen...
BefähigungsprüfungPrüfungsgebühr in Prozenten des im § 5 Abs. 2 genannten BeamtengehaltesPrüfungsgebühr in Prozenten des im Paragraph 5, Absatz 2, genannten Beamtengehaltes1.Baumeister63 Prozent2.Bauträger22 Prozent3.Berufsdetektive16 Prozent4.Bewachungsgewerbe10 Prozent5.Brunnenmeister42 Prozent... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Der Prüfungskandidat hat die Kosten für die zur Durchführung der fachlichen Arbeiten benötigten Materialien und Einrichtungen zu tragen. Werden diese Materialien und Einrichtungen von der Meisterprüfungsstelle zur Verfügung gestellt, so sind sie dem Prüfungskandidaten gegen Bezah... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Die Meisterprüfungsstelle hat 90 Prozent des gemäß § 5 als Prüfungsgebühr bestimmten Betrags an die Mitglieder der Prüfungskommission als Entschädigung mit der Maßgabe zu entrichten, dass diese Entschädigung auch dann gebührt, wenn keine Prüfungsgebühr fällig wird. Die Entschädig... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie zur Prüfung angemeldete Person ist zeitgerecht zur Prüfung einzuladen. Die Einladung erfolgt formlos und hat jene Angaben, die für die Person zur Ablegung der Prüfung notwendig sind, zu enthalten.(2)Absatz 2Die zur Prüfung angemeldete Person kann vor Prüfungsbeginn ihren Rücktri... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfungsgebühr beträgt bei Durchführung der Meisterprüfung (Module 1, 2 und 3) 16 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweil... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der Anmeldung hat der Prüfungskandidat zu erklären, zu welchem Prüfungsteil oder zu welcher Prüfung er antreten will. Der Anmeldung sind Belege anzuschließen, die dem Nachweis folgender Daten dienen:1.Ziffer einsFamilienname und Vorname,2.Ziffer 2Geburtsdatum,3.Ziffer 3akademisch... mehr lesen...
Paragraph 8, Der Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten beträgt für jeden Familienangehörigen bei einer Verwendung des Beamten in1.Ziffer einsAbu Dhabi, Abuja, Bagdad, Bangkok, Dakar, Guatemala, Hanoi, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi, Riyadh, Shanghai ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.(2)Absatz 2Der Grundbetrag beträgt 8 WE.(3)Absatz 3Der Funktionszuschlag beträgt für Beamte an österreichischen Vertretungsbehörden1.Ziffer eins1 900,67 € bei einer dauernden dienstliche... mehr lesen...
Paragraph eins, Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 94,32 €. Die Auslandsver... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.(2)Absatz 2Das Gesundheitstelematikgesetz, BGBl. I Nr. 179/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2010, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.Das Gesundheitstelematikgesetz, Bundesgesetzblatt Te... mehr lesen...
Wer entgegen § 16 Abs. 3 eine Person im Zugang zur medizinischen Versorgung oder hinsichtlich der Kostentragung schlechter stellt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmunge... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein Zugangsportal zu1.Ziffer einsELGA und2.Ziffer 2eHealth-Anwendungen nach Maßgabe des 5. Abschnittszur Verfügung zu stellen, das die eindeutige Identifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 12b Abs. 2 und die ein... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich einen Patientenindex einzurichten und zu betreiben. Dieser dient:1.Ziffer einsder Überprüfung der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) natürlicher Personen im Rahmen von ELGA oder anderen eHealth-Anwendungen sowieder Überprüfung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsELGA-Teilnehmer/innen haben elektronisch im Wege des Zugangsportals (§ 23) oder schriftlich gegenüber der ELGA-Ombudsstelle (§ 17) das RechtELGA-Teilnehmer/innen haben elektronisch im Wege des Zugangsportals (Paragraph 23,) oder schriftlich gegenüber der ELGA-Ombudsstelle (Paragraph... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verwendung der Elektronischen Gesundheitsakte erfüllt ein erhebliches öffentliches Interesse gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. g bis j der DSGVO. Dieses erhebliche öffentliche Interesse an der Nutzung von ELGA ergibt sich insbesondere aus:Die Verwendung der Elektronischen Gesundheitsakte... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister darf zur Bereitstellung qualitätsgesicherter gesundheitsbezogener Informationen für die Bevölkerung ein öffentlich zugängliches Gesundheitsportal betreiben.(2)Absatz 2Dieses Gesundheitsportal hat den Zugang (§ 23) zuDieses Gesun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat zur1.Ziffer einsUnterstützung der zulässigen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten in elektronischer Form,2.Ziffer 2Verbesserung der Information über gesundheitsbezogene Dienste sowie3.Ziffer 3Unterstützung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieser Abschnitt gilt für alle Formen der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (gerichtete und ungerichtete Kommunikation) durch Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 2).Dieser Abschnitt gilt für alle Formen der elektronischen Übermittlung von Gesundhei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 3 Abs. 2a, § 3a Abs. 4, § 5a Abs. 1 Z 2, § 5b Abs. 6, § 10a Abs. 1, § 19a Abs. 3 und § 27b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.Die Landesges... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesgesundheitsagentur hat die Mittel gemäß § 59 Abs. 6 Z 2 lit. d zur Finanzierung von Vorhaben zum Aufbau von überregionalen Versorgungsangeboten für folgende Zwecke einzusetzen:Die Bundesgesundheitsagentur hat die Mittel gemäß Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 2, Litera d, zur... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber den Einsatz der für die Finanzierung von Projekten und Planungen gemäß § 59 Abs. 6 Z 2 lit. b einzubehaltenden Mittel entscheidet die Bundesgesundheitsagentur.Über den Einsatz der für die Finanzierung von Projekten und Planungen gemäß Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 2, Litera b,... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen und zur Förderung wesentlicher Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen mit überregionaler Bedeutung, insbesondere mit Bezug zu den Gesundheitszielen Österreich können von der Bundesgesundheitsagentur hö... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesgesundheitsagentur hat die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens (§ 59 Abs. 6 Z 2 lit. a) zur Erreichung folgender Ziele einzusetzen:Die Bundesgesundheitsagentur hat die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens (Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a,)... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mittel gemäß § 57 Abs. 4 Z 1 und 2 sind auf die Landesgesundheitsfonds nach folgendem Hundertsatzverhältnis aufzuteilen:Die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 4, Ziffer eins und 2 sind auf die Landesgesundheitsfonds nach folgendem Hundertsatzverhältnis aufzuteilen:Burgenland2,572... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bund hat der Bundesgesundheitsagentur gemäß § 56a jährlich folgende Mittel für die Finanzierung von öffentlichen Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und private Krankenanstalten der im § ... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn esIn öffentlichen Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 an... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein hinlänglicher Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind und entsprechend der von der Arzneimittelkommission gemäß § 19a erstellten Arzneimittell... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Träger von Krankenanstalten haben hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass eine Arzneimittelkommission auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet wird.(2)Absatz 2Die Arzneim... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesgesetzgebung hat die Landesregierung zu verpflichten, dass in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Ge... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn insbesondere1.Ziffer einsdie Bewilligung zur Errichtung erteilt worden ist;2.Ziffer 2die für den unmittelbaren Betrieb der Anstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtung... mehr lesen...
(1)Absatz einsSelbständige Ambulatorien bedürfen, sofern § 42d nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsan... mehr lesen...
(1)Absatz einsBettenführende Krankenanstalten bedürfen, sofern § 42d nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leist... mehr lesen...
(1)Absatz einsAbteilungen sind bettenführende Einrichtungen, die zeitlich uneingeschränkt zu betreiben sind und die im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlich... mehr lesen...