§ 12 AllgPrVO Schlussbestimmungen

Allgemeine Prüfungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Juli 1993 über die Durchführung von Meisterprüfungen (Allgemeine Meisterprüfungsordnung), BGBl. Nr. 454/1993, tritt gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

(2) Die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 erlassenen Verordnungen betreffend den Befähigungsnachweis für gebundene Gewerbe treten hinsichtlich der Bestimmungen über die Anberaumung und Verlautbarung der Prüfungstermine, das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung, die Einladung zur Prüfung, die Prüfungsgebühren, die Prüferentschädigung, die Rückerstattung der Prüfungsgebühren und die Prüfungszeugnisse gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

  1. (1)Absatz einsDie Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Juli 1993 über die Durchführung von Meisterprüfungen (Allgemeine Meisterprüfungsordnung), BGBl. Nr. 454/1993, tritt gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Juli 1993 über die Durchführung von Meisterprüfungen (Allgemeine Meisterprüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1993,, tritt gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 erlassenen Verordnungen betreffend den Befähigungsnachweis für gebundene Gewerbe treten hinsichtlich der Bestimmungen über die Anberaumung und Verlautbarung der Prüfungstermine, das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung, die Einladung zur Prüfung, die Prüfungsgebühren, die Prüferentschädigung, die Rückerstattung der Prüfungsgebühren und die Prüfungszeugnisse gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, erlassenen Verordnungen betreffend den Befähigungsnachweis für gebundene Gewerbe treten hinsichtlich der Bestimmungen über die Anberaumung und Verlautbarung der Prüfungstermine, das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung, die Einladung zur Prüfung, die Prüfungsgebühren, die Prüferentschädigung, die Rückerstattung der Prüfungsgebühren und die Prüfungszeugnisse gemäß Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994 gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 3 Abs. 2 Z 5, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, §§ 5a und 5b samt Überschriften, die Überschrift des § 6, § 6a samt Überschrift, § 7 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 418/2023 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetzes in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraphen 5 a und 5b samt Überschriften, die Überschrift des Paragraph 6,, Paragraph 6 a, samt Überschrift, Paragraph 7 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2023, treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetzes in Kraft.

Stand vor dem 27.12.2023

In Kraft vom 05.03.2004 bis 27.12.2023
(1) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Juli 1993 über die Durchführung von Meisterprüfungen (Allgemeine Meisterprüfungsordnung), BGBl. Nr. 454/1993, tritt gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

(2) Die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 erlassenen Verordnungen betreffend den Befähigungsnachweis für gebundene Gewerbe treten hinsichtlich der Bestimmungen über die Anberaumung und Verlautbarung der Prüfungstermine, das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung, die Einladung zur Prüfung, die Prüfungsgebühren, die Prüferentschädigung, die Rückerstattung der Prüfungsgebühren und die Prüfungszeugnisse gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

  1. (1)Absatz einsDie Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Juli 1993 über die Durchführung von Meisterprüfungen (Allgemeine Meisterprüfungsordnung), BGBl. Nr. 454/1993, tritt gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Juli 1993 über die Durchführung von Meisterprüfungen (Allgemeine Meisterprüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1993,, tritt gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 erlassenen Verordnungen betreffend den Befähigungsnachweis für gebundene Gewerbe treten hinsichtlich der Bestimmungen über die Anberaumung und Verlautbarung der Prüfungstermine, das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung, die Einladung zur Prüfung, die Prüfungsgebühren, die Prüferentschädigung, die Rückerstattung der Prüfungsgebühren und die Prüfungszeugnisse gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, erlassenen Verordnungen betreffend den Befähigungsnachweis für gebundene Gewerbe treten hinsichtlich der Bestimmungen über die Anberaumung und Verlautbarung der Prüfungstermine, das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung, die Einladung zur Prüfung, die Prüfungsgebühren, die Prüferentschädigung, die Rückerstattung der Prüfungsgebühren und die Prüfungszeugnisse gemäß Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994 gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 3 Abs. 2 Z 5, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, §§ 5a und 5b samt Überschriften, die Überschrift des § 6, § 6a samt Überschrift, § 7 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 418/2023 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetzes in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraphen 5 a und 5b samt Überschriften, die Überschrift des Paragraph 6,, Paragraph 6 a, samt Überschrift, Paragraph 7 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2023, treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetzes in Kraft.

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