§ 8 TSG Veterinärregister

Tierseuchengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat zur effizienten bundeseinheitlichen Seuchenbekämpfung, zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen, zur Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation sowie zur Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit und des Tierschutzes im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung von Tierhaltungen und Tierhaltungsbetrieben, gegliedert nach Tierarten, sowie von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003 idgF (TMG), für die gemäß § 8a eine Melde- oder Registrierungsverpflichtung besteht, einzurichten und zu führen. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers eines Dienstleisters bedienen.

(2) Das Register gliedert sich in

1.

ein elektronisches Register für Stammdaten und

2.

ein elektronisches Register von Betriebs- und Veterinärdaten, die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder nach anderen, auf Grund des Kompetenztatbestandes Veterinärwesen oder Tierschutz erlassenen Bundesgesetzen oder auf Grund solcher Bundesgesetze erlassenen Verordnungen an die jeweils zuständige Behörde zu übermitteln oder von dieser von Amts wegen festzustellen sind.

(3) Im Register sind für jeden Betrieb folgende Angaben zu erfassen:

1.

Stammdaten:

a)

Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS- Nummer) und sofern vorhanden: AMA-Klientennummer und/oder Veterinärkontrollnummer beziehungsweise Zulassungsnummer;

b)

die Adresse des Betriebes und sofern vorhanden den Vulgonamen;

c)

die Rechtsform des Betriebes (beispielsweise: Landwirt, Einzelhandelskaufmann, Ges.m.b.H., OHG, Verein etc.);

d)

persönliche Daten des Tierhalters/der Tierhalter oder des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Familienname, Vorname, Titel, Geschlecht, Namenszusatz (zum Beispiel Junior), Geburtsdatum, falls vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer oder Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer;

e)

Kommunikationsdaten: falls vorhanden Telefonnummer, Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie persönliche Daten etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind);

f)

Zustelladresse (sofern die Betriebsadresse nicht mit dieser ident ist);

g)

die geografischen Koordinaten des Betriebsstandortes sofern vorhanden.

2.

Betriebsdaten:

a)

die Art der Nutzung (Tätigkeit des Tierhalters/Betriebsart);

b)

Tierbestand der gemäß § 8a Abs. 1 Z 7 zu erfassenden Tierart zum Erhebungsstichtag;

c)

Einstallungskapazitäten und Verbringungsmeldungen für die gemäß § 8a erfassten Tierarten, soweit eine derartige Meldung vorgeschrieben ist;

e)

bei landwirtschaftlichen Betrieben Anzahl der nicht untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen;

f)

bei Schlachtbetrieben Art und Anzahl der geschlachteten Tiere gemäß § 8 Abs. 1 Z 7;

g)

bei Betrieben gemäß § 3 TMG Art und Menge des verarbeiteten Materials gemäß 8a Abs. 1 Z 7.

3.

Veterinärdaten:

a)

Seuchenfreiheit/Seuchenverdacht/Seuchenbestätigung sowie diesbezügliche Befunde;

b)

Betriebssperre: Art der Sperre (Tierseuche, Rückstandskontrolle oder sonstige Sperre), Grund der Betriebssperre, Sperrvermerk;

c)

Zugehörigkeit zu aus Gründen der Seuchenbekämpfung errichteten Zonen: Grund der Zone, Kontrollmaßnahmen und -untersuchungen, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen;

d)

allfällige Mitgliedschaft bei Tiergesundheitsdiensten (TGD) sowie allfällige Teilnahme an TGD-Programmen (Tiergesundheitsdienst-Daten);

e)

Einbeziehung in Überwachungs- und Bekämpfungsprogramme nach veterinärrechtlichen Vorschriften sowie diesbezügliche Untersuchungen einschließlich der Ergebnisse und Befunde;

f)

Ergebnisse von veterinärrechtlichen, futtermittelrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Kontrollen.

(4) Der Landeshauptmann hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung der in Abs. 3 genannten Daten die bei der Behörde vorhandenen Daten von tierhaltenden Betrieben, insbesondere die Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebssystems (LFBIS) und des Gewerberegisters sowie des Registers der Erzeugerbetriebe gemäß der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 347/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2007, (Amtliches Legehennenregister) zu benutzen. Er hat diese Daten für Zwecke gemäß Abs. 1 laufend an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend oder die mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragte Stelle kostenfrei elektronisch zu übermitteln. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnungen festzulegen, welche Daten hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankeiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele der Landeshauptmann oder die nach diesem oder den anderen auf Grund des Kompetenztatbestandes Veterinärwesen erlassenen Bundesgesetzen jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hiezu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und die Art und Form der Übermittlung festlegen.

(5) Im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung sind der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend für das gemäß Abs. 1 zu führende Register die auf Grund des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, erhobenen Verwaltungsdaten, sowie Auszüge aus dem Adressregister gemäß § 9a des Vermessungsgesetzes einschließlich der geografischen Koordinaten, sowie Kontrolldaten auf Grund des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung der auf Grund der §§ 8a und 8b erlassenen Verordnungen und die Führung des Registers gemäß Abs. 1 darstellen, bei Bedarf kostenfrei elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Daten des Registers gemäß Abs. 1 sind von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend den Veterinär-, Futtermittel- und Lebensmittelbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, der Zoonosenüberwachung und -bekämpfung sowie zur Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige Behördenorgane und Stellen, die von der Behörde hiezu ermächtigt wurden, im Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Veterinärwesens und des Tierschutzes Einsicht nehmen können.

(7) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 der Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit (AGES) zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der in § 8 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG genannten Aufgaben benötigt werden. Eine Verwendung dieser Daten für Leistungen an Dritte ist unzulässig.

(8) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und den nach Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG eingerichteten Behörden zur Verwendung zu überlassen, soweit diese Daten für die Erfüllung der in §§ 6 und 6a Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG genannten Aufgaben benötigt werden.

(9) Jeder Meldepflichtige ist berechtigt, in die seinen Betrieb betreffenden Stamm- und Betriebsdaten Einsicht zu nehmen.

(10) Für die Führung des Registers ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 und die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S.1.

(11) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Register gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur effizienten bundeseinheitlichen Seuchenbekämpfung, zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen, zur Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation sowie zur Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit und des Tierschutzes ein elektronisches Register gemäß des § 20 Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes (KoDiG), BGBl. I Nr. 171/2023 zur Erfassung und Überwachung von Tierhaltungen und Tierhaltungsbetrieben einzurichten und zu führen. Er kann sich bei der Führung des Registers eines Dienstleisters bedienen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur effizienten bundeseinheitlichen Seuchenbekämpfung, zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen, zur Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation sowie zur Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit und des Tierschutzes ein elektronisches Register gemäß des Paragraph 20, Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes (KoDiG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023, zur Erfassung und Überwachung von Tierhaltungen und Tierhaltungsbetrieben einzurichten und zu führen. Er kann sich bei der Führung des Registers eines Dienstleisters bedienen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung festlegen, welche der in § 20 Abs. 3 KoDiG genannten Daten hinsichtlich der Überwachung und der Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten durch die Behörde in das Register einzutragen sind.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung festlegen, welche der in Paragraph 20, Absatz 3, KoDiG genannten Daten hinsichtlich der Überwachung und der Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten durch die Behörde in das Register einzutragen sind.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2023
(1) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat zur effizienten bundeseinheitlichen Seuchenbekämpfung, zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen, zur Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation sowie zur Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit und des Tierschutzes im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung von Tierhaltungen und Tierhaltungsbetrieben, gegliedert nach Tierarten, sowie von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003 idgF (TMG), für die gemäß § 8a eine Melde- oder Registrierungsverpflichtung besteht, einzurichten und zu führen. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers eines Dienstleisters bedienen.

(2) Das Register gliedert sich in

1.

ein elektronisches Register für Stammdaten und

2.

ein elektronisches Register von Betriebs- und Veterinärdaten, die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder nach anderen, auf Grund des Kompetenztatbestandes Veterinärwesen oder Tierschutz erlassenen Bundesgesetzen oder auf Grund solcher Bundesgesetze erlassenen Verordnungen an die jeweils zuständige Behörde zu übermitteln oder von dieser von Amts wegen festzustellen sind.

(3) Im Register sind für jeden Betrieb folgende Angaben zu erfassen:

1.

Stammdaten:

a)

Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS- Nummer) und sofern vorhanden: AMA-Klientennummer und/oder Veterinärkontrollnummer beziehungsweise Zulassungsnummer;

b)

die Adresse des Betriebes und sofern vorhanden den Vulgonamen;

c)

die Rechtsform des Betriebes (beispielsweise: Landwirt, Einzelhandelskaufmann, Ges.m.b.H., OHG, Verein etc.);

d)

persönliche Daten des Tierhalters/der Tierhalter oder des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Familienname, Vorname, Titel, Geschlecht, Namenszusatz (zum Beispiel Junior), Geburtsdatum, falls vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer oder Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer;

e)

Kommunikationsdaten: falls vorhanden Telefonnummer, Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie persönliche Daten etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind);

f)

Zustelladresse (sofern die Betriebsadresse nicht mit dieser ident ist);

g)

die geografischen Koordinaten des Betriebsstandortes sofern vorhanden.

2.

Betriebsdaten:

a)

die Art der Nutzung (Tätigkeit des Tierhalters/Betriebsart);

b)

Tierbestand der gemäß § 8a Abs. 1 Z 7 zu erfassenden Tierart zum Erhebungsstichtag;

c)

Einstallungskapazitäten und Verbringungsmeldungen für die gemäß § 8a erfassten Tierarten, soweit eine derartige Meldung vorgeschrieben ist;

e)

bei landwirtschaftlichen Betrieben Anzahl der nicht untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen;

f)

bei Schlachtbetrieben Art und Anzahl der geschlachteten Tiere gemäß § 8 Abs. 1 Z 7;

g)

bei Betrieben gemäß § 3 TMG Art und Menge des verarbeiteten Materials gemäß 8a Abs. 1 Z 7.

3.

Veterinärdaten:

a)

Seuchenfreiheit/Seuchenverdacht/Seuchenbestätigung sowie diesbezügliche Befunde;

b)

Betriebssperre: Art der Sperre (Tierseuche, Rückstandskontrolle oder sonstige Sperre), Grund der Betriebssperre, Sperrvermerk;

c)

Zugehörigkeit zu aus Gründen der Seuchenbekämpfung errichteten Zonen: Grund der Zone, Kontrollmaßnahmen und -untersuchungen, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen;

d)

allfällige Mitgliedschaft bei Tiergesundheitsdiensten (TGD) sowie allfällige Teilnahme an TGD-Programmen (Tiergesundheitsdienst-Daten);

e)

Einbeziehung in Überwachungs- und Bekämpfungsprogramme nach veterinärrechtlichen Vorschriften sowie diesbezügliche Untersuchungen einschließlich der Ergebnisse und Befunde;

f)

Ergebnisse von veterinärrechtlichen, futtermittelrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Kontrollen.

(4) Der Landeshauptmann hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung der in Abs. 3 genannten Daten die bei der Behörde vorhandenen Daten von tierhaltenden Betrieben, insbesondere die Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebssystems (LFBIS) und des Gewerberegisters sowie des Registers der Erzeugerbetriebe gemäß der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 347/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2007, (Amtliches Legehennenregister) zu benutzen. Er hat diese Daten für Zwecke gemäß Abs. 1 laufend an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend oder die mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragte Stelle kostenfrei elektronisch zu übermitteln. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnungen festzulegen, welche Daten hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankeiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele der Landeshauptmann oder die nach diesem oder den anderen auf Grund des Kompetenztatbestandes Veterinärwesen erlassenen Bundesgesetzen jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hiezu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und die Art und Form der Übermittlung festlegen.

(5) Im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung sind der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend für das gemäß Abs. 1 zu führende Register die auf Grund des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, erhobenen Verwaltungsdaten, sowie Auszüge aus dem Adressregister gemäß § 9a des Vermessungsgesetzes einschließlich der geografischen Koordinaten, sowie Kontrolldaten auf Grund des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung der auf Grund der §§ 8a und 8b erlassenen Verordnungen und die Führung des Registers gemäß Abs. 1 darstellen, bei Bedarf kostenfrei elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Daten des Registers gemäß Abs. 1 sind von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend den Veterinär-, Futtermittel- und Lebensmittelbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, der Zoonosenüberwachung und -bekämpfung sowie zur Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige Behördenorgane und Stellen, die von der Behörde hiezu ermächtigt wurden, im Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Veterinärwesens und des Tierschutzes Einsicht nehmen können.

(7) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 der Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit (AGES) zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der in § 8 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG genannten Aufgaben benötigt werden. Eine Verwendung dieser Daten für Leistungen an Dritte ist unzulässig.

(8) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und den nach Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG eingerichteten Behörden zur Verwendung zu überlassen, soweit diese Daten für die Erfüllung der in §§ 6 und 6a Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG genannten Aufgaben benötigt werden.

(9) Jeder Meldepflichtige ist berechtigt, in die seinen Betrieb betreffenden Stamm- und Betriebsdaten Einsicht zu nehmen.

(10) Für die Führung des Registers ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 und die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S.1.

(11) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Register gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur effizienten bundeseinheitlichen Seuchenbekämpfung, zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen, zur Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation sowie zur Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit und des Tierschutzes ein elektronisches Register gemäß des § 20 Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes (KoDiG), BGBl. I Nr. 171/2023 zur Erfassung und Überwachung von Tierhaltungen und Tierhaltungsbetrieben einzurichten und zu führen. Er kann sich bei der Führung des Registers eines Dienstleisters bedienen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur effizienten bundeseinheitlichen Seuchenbekämpfung, zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen, zur Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation sowie zur Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit und des Tierschutzes ein elektronisches Register gemäß des Paragraph 20, Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes (KoDiG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023, zur Erfassung und Überwachung von Tierhaltungen und Tierhaltungsbetrieben einzurichten und zu führen. Er kann sich bei der Führung des Registers eines Dienstleisters bedienen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung festlegen, welche der in § 20 Abs. 3 KoDiG genannten Daten hinsichtlich der Überwachung und der Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten durch die Behörde in das Register einzutragen sind.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung festlegen, welche der in Paragraph 20, Absatz 3, KoDiG genannten Daten hinsichtlich der Überwachung und der Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten durch die Behörde in das Register einzutragen sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten