(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, am 1. Jänner 1961 in Kraft. Die §§ 4 Abs. 5b und 105 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt, sofern sich aus Absatz 2, nichts ande... mehr lesen...
(1) Wer auf der Straße sportliche Veranstaltungen wie Wettlaufen, Wettfahren usw. durchführen will, bedarf hiezu der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt u... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten Bestimmungen mit 1. Jänner 1968 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der im Absatz 2, angeführten Bestimmungen mit 1. Jänner 1968 in Kraft.(2)Absatz 2In Kraft treten die Bestimmungen übera)Litera adas Verbot... mehr lesen...
(1) Für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die nicht auf Grund des Art. 4 lit. b der Richtlinie 72/166/EWG (ABl. Nr. L 103 vom 2.5.1972, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/14/EG, ABl. Nr. L 149 vom 11.6.2005, S. 14) von der Versicherungspflicht ausgenommen si... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 14b Abs. 1 und § 16 in der Fassung von Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 folgenden Tag an erlassen werden, jedoc... mehr lesen...
(1) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat Personen, die mit einem Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geschädigt wurden, innerhalb von sieben Jahren nach dem Schadenereignis Auskunft zu geben über1.Namen ... mehr lesen...
(1) Der Versicherer oder sein gemäß § 100 VAG 2016 bestellter Schadenregulierungsbeauftragter sind verpflichtet, dem geschädigten Dritten innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem dieser ihm das Schadenereignis angezeigt hat, die Ersatzleistung anzubieten, wenn diese dem Grunde und der ... mehr lesen...
Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag jederzeit innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung über die innerhalb der letzten fünf Jahre der Vertragslaufzeit gedeckten Ansprüche von Geschädigten oder die Schadenfreiheit in diesem Zeitraum auszustellen. mehr lesen...
(1) Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme).(2) Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 ist die gesetzliche ... mehr lesen...
(1) Von der Versicherung dürfen nur ausgeschlossen werden1.Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und - bei Vermietung des Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers - des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überläßt, gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder bloßer ... mehr lesen...
(1) Die Versicherung von Anhängern umfaßt auch mit dem Ziehen des Anhängers durch das Zugfahrzeug zusammenhängende Versicherungsfälle1.hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines Omnibusanhängers oder2.hinsichtlich der Schäden durch das mit einem Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güte... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut1.hinsichtlich § 8 Abs. 6, § 17 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 4, § 27 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz und Abs. 3 erster und dritter bis sechster Satz, § 28, § 31, § 36, § 37 Abs. 1, § 38, § 40 Abs. 1, 3 und 4, § 42, § 43, § 48 bis § 57 Abs. 1... mehr lesen...
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Gesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:1.Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl. Nr. 111/1895;2.Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219/1897;3.GmbH-Gesetz (GmbHG), RGBl. Nr. 58/19... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 131 Abs. 1 Z 1 lit. aund § 342 Abs. 3 Z 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft; zugleich tritt § 342 Abs. 1 Z 34 außer Kraft.Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, u, n, d, Paragraph 342, Absatz 3, Ziffer 8 und 9 ... mehr lesen...
(1) Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA anzuzeigen. § 69 IO ist nicht anzuwenden.(2) Der Antrag auf Eröffnung des Konkursv... mehr lesen...
(1) Die Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2 AktG oder § 57 Abs. 1 Z 1 bis 2 dieses Bundesgesetzes ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.(2) Die Abwickler haben die Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen, und zwar im... mehr lesen...
Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck1.Versicherungsunternehmen: ein Unternehmen, das den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession gemäß § 6 Abs. 1 bzw. Art. 14 der Richtlinie 2009/138/EG erhalten hat, die nicht auf die Rückversicherung beschr... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Es ist auf Schadensfälle anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2007 ereignet haben.(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, zuletzt geändert... mehr lesen...
Steht einem Geschädigten, der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband insoweit über, als er dem Geschädigten eine Leistung erbracht hat. Soweit der Fachverband Entschädigungsleistungen nach § 4... mehr lesen...
Der Fachverband hat gegen die Unternehmen, die das Haftpflichtrisiko für im Inland zugelassene Fahrzeuge versichern, Anspruch auf Ersatz der von ihm nach diesem Bundesgesetz erbrachten oder erstatteten Leistungen einschließlich eines angemessenen Verwaltungsaufwands. Die dem Fachverband aufgrund ... mehr lesen...
(1) Der Fachverband hat Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch1.ein Fahrzeug im Sinn des § 1 Abs. 2 lit. a, b und d sowie des Abs. 2a KFG 1967 oder2.ein Fahrzeug, das seinen gewöhnlichen Standort nach Art. 1 Z 4 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeu... mehr lesen...
(1) Der Fachverband hat Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn1.trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand,2.eine zivilrechtl... mehr lesen...
(1) Sachschäden sind in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 nur mit dem 220 Euro übersteigenden Betrag zu ersetzen. Im Fall des § 4 Abs. 1 Z 2 sind Sachschäden nur mit dem 220 Euro übersteigenden Betrag und nur dann zu ersetzen, wenn durch dasselbe Schadensereignis eine Person getötet wurde od... mehr lesen...
Leistungen nach diesem Bundesgesetz hat der Fachverband der Versicherungsunternehmungen (im Folgenden Fachverband) zu erbringen. mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut1.hinsichtlich § 8 Abs. 6, § 17 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 4, § 27 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz und Abs. 3 erster und dritter bis sechster Satz, § 28, § 31, § 36, § 37 Abs. 1, § 38, § 40 Abs. 1, 3 und 4, § 42, § 43, § 48 bis § 57 Abs. 1... mehr lesen...
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Gesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:1.Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl. Nr. 111/1895;2.Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219/1897;3.GmbH-Gesetz (GmbHG), RGBl. Nr. 58/19... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 131 Abs. 1 Z 1 lit. aund § 342 Abs. 3 Z 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft; zugleich tritt § 342 Abs. 1 Z 34 außer Kraft.Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, u, n, d, Paragraph 342, Absatz 3, Ziffer 8 und 9 ... mehr lesen...
(1) Die Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2 AktG oder § 57 Abs. 1 Z 1 bis 2 dieses Bundesgesetzes ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.(2) Die Abwickler haben die Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen, und zwar im... mehr lesen...
(1) Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA anzuzeigen. § 69 IO ist nicht anzuwenden.(2) Der Antrag auf Eröffnung des Konkursv... mehr lesen...
Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck1.Versicherungsunternehmen: ein Unternehmen, das den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession gemäß § 6 Abs. 1 bzw. Art. 14 der Richtlinie 2009/138/EG erhalten hat, die nicht auf die Rückversicherung beschr... mehr lesen...