Die §§ 31 bis 36, mit Ausnahme des § 31a, sind auf Vertragsbedienstete, die einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen sind, auf die Dauer der Wirksamkeit der Dienstzuweisung nicht anzuwenden. mehr lesen...
(1) Die Jugendgemeinderätinnen und Jugendgemeinderäte sowie Gemeindejugendreferentinnen und Gemeindejugendreferenten eines politischen Bezirks wählen aus ihrer Mitte je eine Bezirksjugendreferentin oder einen Bezirksjugendreferenten. Zur Bezirksjugendreferentin oder zum Bezirksjugendreferenten ka... mehr lesen...
Die oder der gemäß den Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, des Eisenstädter Stadtrechts 2003 oder des Ruster Stadtrechts 2003 gewählte Jugendgemeinderätin oder Jugendgemeinderat bzw. bestellte Gemeindejugendreferentin oder Gemeindejugendreferent hat die Bürgermeisterin oder de... mehr lesen...
Das Land Burgenland fördert die Jugend in ihrer seelischen, geistigen und körperlichen Entwicklung und leistet damit einen Beitrag zu einer grundlegenden religiösen, moralischen, politischen und sozialen Bildung sowie zur Persönlichkeitsentfaltung in demokratischer Gesinnung mit dem Bekenntnis zu... mehr lesen...
Zur Kennzeichnung von umfriedeten Eigenjagdgebieten oder Wildgehegen, deren Sperre für jagdfremde Personen von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt wurde, sowie von Fütterungsbereichen und Wildschutzgebieten, sind die in der Anlage 21 enthaltenen Tafeln zu verwenden. Die kreisrunden Tafeln sin... mehr lesen...
Jagdausübungsberechtigte von umfriedeten Eigenjagdgebieten oder Wildgehegen haben laufend Aufzeichnungen über das im umfriedeten Eigenjagdgebiet oder Wildgehege vorkommende Schalenwild zu führen, die mindestens folgenden Inhalt aufweisen müssen:1. mehr lesen...
LGBl. 6500/1-1LGBl. 6500/1-2LGBl. 6500/1-3LGBl. 6500/1-4LGBl. 6500/1-5LGBl. 6500/1-6LGBl. 6500/1-7LGBl. 6500/1-8LGBl. 6500/1-9LGBl. 6500/1-10LGBl. 6500/1-11LGBl. 6500/1-12LGBl. 6500/1-13LGBl. 6500/1-14LGBl. 6500/1-15LGBl. 6500/1-16LGBl. 6500/1-17LGBl. 6500/1-18LGBl. 6500/1-19LGBl. 6500/1-20LGBl. ... mehr lesen...