§ 14 Bgld. LS

Burgenländische Landessymbole

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert das Gesetz vom 2. März 1971 über die burgenländischen Landessymbole, LGBl. Nr. 16, seine Wirksamkeit.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretenes dieses Gesetzes bestehenden Berechtigungen gelten als Berechtigungen im Sinne dieses Gesetzes weiter.

(3) § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und § 13 Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Stand vor dem 10.03.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.03.2023
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert das Gesetz vom 2. März 1971 über die burgenländischen Landessymbole, LGBl. Nr. 16, seine Wirksamkeit.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretenes dieses Gesetzes bestehenden Berechtigungen gelten als Berechtigungen im Sinne dieses Gesetzes weiter.

(3) § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und § 13 Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

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