§ 7 Bgld. LS Verleihung des Rechtes zur Führung des Landeswappens

Bgld. LS - Burgenländische Landessymbole

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens kann von der Landesregierung physischen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes erteilt werden, wenn besondere, im Interesse des Burgenlandes gelegene wichtige Gründe kultureller, wissenschaftlicher, wirtschaftlicher oder sozialer Natur dafür sprechen oder die Bewerber zu den öffentlichen Interessen des Burgenlandes und zu der Eigenart des Burgenlandes und seiner Bevölkerung in enger Beziehung stehen oder sich hervorragende Verdienste um die Förderung des Burgenlandes und seiner Bevölkerung erworben haben und voraussichtlich noch erwerben werden und eine mißbräuchliche, das Ansehen des Burgenlandes herabsetzende Verwendung nicht zu befürchten ist. Das Recht zur Führung des Landeswappens ist nicht übertragbar.

(2) In der Verleihungsentscheidung über die Erteilung des Rechtes zur Führung des Landeswappens ist der Umfang des verliehenen Rechtes genau zu umschreiben. In diesem können auch Auflagen vorgeschrieben werden, die geeignet sind, eine das Ansehen des Burgenlandes herabsetzende Führung des Landeswappens zu verhindern oder den würdigen Gebrauch sicherzustellen.

(3) Die Führung des Landeswappens darf in der im § 2 umschriebenen und in den Anlagen 2 und 3 bildlich dargestellten heraldisch richtigen Form oder in ähnlicher Form erfolgen.

(4) Über die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilten Rechte ist von der Landesregierung ein Vormerk zu führen. In diesem Vormerk sind alle erteilten Rechte, ihr Erlöschen und ihr Widerruf einzutragen.

(5) Mit Ausnahme der im Abs. 1 und § 6 angeführten Fälle ist die Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in welcher Art immer verboten. Unter dieses Verbot fällt auch jede Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in einer ähnlichen, wenn auch geänderten Form.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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