§ 9 Bgld. LS Verwendung des Landeswappens

Bgld. LS - Burgenländische Landessymbole

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Die würdige Verwendung des Landeswappens oder von Teilen desselben, die nicht als Führung gemäß § 6 Abs. 3 anzusehen ist, ist unter Wahrung des Ansehens des Burgenlandes allgemein gestattet. Dies gilt insbesondere für die Verwendung des Landeswappens auf Fahnen in den Farben des Burgenlandes, als Abbildung in wissenschaftlichen Werken, im Zusammenhang mit Berichterstattungen über das Burgenland zur symbolhaften Darstellung des Landes, im Schulunterricht, zur Ausschmückung bei heimatlichen Festen und Veranstaltungen, auf Abzeichen, die nur das Landeswappen tragen, und auf den amtlichen Kennzeichentafeln von Kraftfahrzeugen, die von einer Behörde im Burgenland ausgegeben worden sind.

In Kraft seit 05.03.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 Bgld. LS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Bgld. LS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 Bgld. LS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 Bgld. LS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 Bgld. LS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 Bgld. LS
§ 10 Bgld. LS