Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. LS

Burgenländische Landessymbole

Bgld. LS
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Stand der Gesetzesgebung: 17.03.2023
Gesetz vom 15. November 1990 über die burgenländischen Landessymbole

StF: LGBl. Nr. 36/1991 (XV. Gp. RV 451 AB 473)

§ 1 Bgld. LS Farben und Flagge des Burgenlandes


(1) Die Farben des Burgenlandes sind rot-gold.

(2) Die Flagge des Burgenlandes besteht aus zwei gleich breiten waagrechten Streifen, von denen der obere rot und der untere gold ist. Sie weist in ihrer Mitte das Landeswappen auf, welches gleichmäßig in die beiden Streifen hineinreicht. Das Verhältnis der Höhe der Flagge des Burgenlandes zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Eine bildliche Darstellung ist aus der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 1 ersichtlich.

§ 2 Bgld. LS Landeswappen des Burgenlandes


Das Landeswappen des Burgenlandes ist in goldenem Schild ein roter, golden gekrönter und bewehrter, rot bezungter, widersehender Adler mit ausgebreiteten Schwingen, der auf einem schwarzen Felsen steht, in den Oberecken von zwei schwarzen, breitendigen Kreuzchen begleitet wird und dessen Brust mit einem dreimal von rot und kürsch gespaltenen und golden eingefaßten Schildchen belegt ist. Es kann in Farbe oder in Schwarz-Weiß geführt werden. Eine bildliche Darstellung des Landeswappens ist aus den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen 2 und 3 ersichtlich.

§ 4 Bgld. LS Landeshymne des Burgenlandes


Die Landeshymne des Burgenlandes ist das Lied „Mein Heimatvolk, mein Heimatland“. Text und Melodie der Landeshymne sind aus der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 4 ersichtlich.

§ 5 Bgld. LS Verwendung der Farben und der Flagge


(1) Die Verwendung der Farben, das Hissen, Aufstellen, Anbringen oder Tragen der Flagge des Burgenlandes ist unter Wahrung des Ansehens des Burgenlandes allgemein gestattet. Aus bestimmten Anlässen des staatlichen Lebens soll die Bevölkerung zur freiwilligen Beflaggung der Gebäude aufgerufen werden.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verwendung der Farben, das Hissen, Aufstellen, Anbringen oder Tragen der Flagge zu untersagen, wenn dies erforderlich ist, um eine Herabsetzung des Ansehens des Burgenlandes hintanzuhalten.

§ 7 Bgld. LS Verleihung des Rechtes zur Führung des Landeswappens


(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens kann von der Landesregierung physischen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes erteilt werden, wenn besondere, im Interesse des Burgenlandes gelegene wichtige Gründe kultureller, wissenschaftlicher, wirtschaftlicher oder sozialer Natur dafür sprechen oder die Bewerber zu den öffentlichen Interessen des Burgenlandes und zu der Eigenart des Burgenlandes und seiner Bevölkerung in enger Beziehung stehen oder sich hervorragende Verdienste um die Förderung des Burgenlandes und seiner Bevölkerung erworben haben und voraussichtlich noch erwerben werden und eine mißbräuchliche, das Ansehen des Burgenlandes herabsetzende Verwendung nicht zu befürchten ist. Das Recht zur Führung des Landeswappens ist nicht übertragbar.

(2) In der Verleihungsentscheidung über die Erteilung des Rechtes zur Führung des Landeswappens ist der Umfang des verliehenen Rechtes genau zu umschreiben. In diesem können auch Auflagen vorgeschrieben werden, die geeignet sind, eine das Ansehen des Burgenlandes herabsetzende Führung des Landeswappens zu verhindern oder den würdigen Gebrauch sicherzustellen.

(3) Die Führung des Landeswappens darf in der im § 2 umschriebenen und in den Anlagen 2 und 3 bildlich dargestellten heraldisch richtigen Form oder in ähnlicher Form erfolgen.

(4) Über die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilten Rechte ist von der Landesregierung ein Vormerk zu führen. In diesem Vormerk sind alle erteilten Rechte, ihr Erlöschen und ihr Widerruf einzutragen.

(5) Mit Ausnahme der im Abs. 1 und § 6 angeführten Fälle ist die Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in welcher Art immer verboten. Unter dieses Verbot fällt auch jede Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in einer ähnlichen, wenn auch geänderten Form.

§ 8 Bgld. LS Erlöschen und Widerruf


(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens erlischt

a)

bei einer physischen Person

1)

mit dem Tod

2)

wenn Umstände eintreten, nach denen sie vom allgemeinen Wahlrecht ausgeschlossen wäre oder

3)

wenn über ihr Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird

b)

bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes

1)

mit ihrem Untergang

2)

mit Sitzverlegung ins Ausland

3)

wenn eine wesentliche Änderung ihres für die Verleihung maßgebend gewesenen Zweckes eintritt oder

4)

wenn über ihr Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird.

(2) Berechtigungen zur Führung des Landeswappens sind von der Landesregierung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen das Recht verliehen wurde, weggefallen sind, ein Mißbrauch zu befürchten ist oder die tatsächliche Führung des Landeswappens durch den Berechtigten der Verleihungsentscheidung nicht entspricht.

§ 9 Bgld. LS Verwendung des Landeswappens


Die würdige Verwendung des Landeswappens oder von Teilen desselben, die nicht als Führung gemäß § 6 Abs. 3 anzusehen ist, ist unter Wahrung des Ansehens des Burgenlandes allgemein gestattet. Dies gilt insbesondere für die Verwendung des Landeswappens auf Fahnen in den Farben des Burgenlandes, als Abbildung in wissenschaftlichen Werken, im Zusammenhang mit Berichterstattungen über das Burgenland zur symbolhaften Darstellung des Landes, im Schulunterricht, zur Ausschmückung bei heimatlichen Festen und Veranstaltungen, auf Abzeichen, die nur das Landeswappen tragen, und auf den amtlichen Kennzeichentafeln von Kraftfahrzeugen, die von einer Behörde im Burgenland ausgegeben worden sind.

§ 10 Bgld. LS Untersagung der unbefugten Führung und Verwendung


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Führung und Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in welcher Art immer sowie die Führung und Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in einer ähnlichen, wenn auch geänderten Form unabhängig von einer Bestrafung zu untersagen, wenn sie in einer Art und Weise erfolgt, durch die das Ansehen des Landeswappens oder des Burgenlandes in der Öffentlichkeit herabgesetzt wird oder wenn die Führung des Landeswappens der verliehenen Berechtigung nicht entspricht.

(2) Bewegliche Gegenstände, die mit der unbefugten Führung oder mißbräuchlichen Verwendung des Landeswappens im Zusammenhang stehen, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen.

§ 12 Bgld. LS Landeshymne


Die Kenntnisse des Textes und der Melodie der Landeshymne sollen in der Bevölkerung verbreitet, ihr Singen und Spielen in würdiger Form gefördert werden.

§ 13 Bgld. LS Strafbestimmungen


Als Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 2.200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen:

1.

die Verwendung der Farben, das Hissen, Aufstellen, Anbringen oder Tragen der Flagge des Burgenlandes in einer das Ansehen des Burgenlandes herabsetzenden Art oder entgegen einer gemäß § 5 Abs. 2 ausgesprochenen Untersagung;

2.

die Nichteinhaltung von gemäß § 7 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 5, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind (z. B. auf dem Gebiet des Gewerbewesens, der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes und des Schutzes von Marken und anderen Warenbezeichnungen) sowie jeder Mißbrauch einer Berechtigung zur Führung des Landeswappens;

3.

jede Verwendung des Landeswappens, durch die das Ansehen des Wappens selbst oder des Burgenlandes in der Öffentlichkeit herabgesetzt wird;

4.

die weitere Führung oder Verwendung des Landeswappens entgegen einer Untersagung gemäß § 10;

5.

jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des § 11;

6.

jede entstellende Veränderung des Wortlautes oder der Singweise

der Landeshymne sowie das Spielen oder Singen der Landeshymne unter Begleitumständen, die nach allgemeinen Empfinden die ihr gebührende Achtung verletzen.

Anlage

Burgenländische Landessymbole (Bgld. LS) Fundstelle


Gesetz vom 15. November 1990 über die burgenländischen Landessymbole

StF: LGBl. Nr. 36/1991 (XV. Gp. RV 451 AB 473)

Änderung

LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127)

LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)

Präambel/Promulgationsklausel

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